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Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) (Stand August 2018) wurde zuletzt durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549; 2018 I 53) mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2017 geändert.
Bei Fragen und Rechtsberatungsbedarf kontaktieren Sie bitte die Kanzlei.
Ab dem 1. April 2020 gab es einige Änderungen für den Bußgeldkatalog. Im Mittelpunkt höherer Strafen standen vor allem die Rettungsgasse, das Parken in zweiter Reihe sowie auf Geh- und Radwegen, der größere Abstand zu Radfahren beim Überholen oder das direkte Überholverbot bei Zweirädern. Entsprechendes Falschparken wird mit bis zu 100 EURO und in gravierenderen Fällen auch mit Punkten geahndet. Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 320 EURO rechnen. Hinzu kommen ein einmonatiges Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg. Seit April gibt es auch ein neues Verkehrsschild, das Autos das Überholen von Zweirädern verbietet. Ist das Überholen doch erlaubt, soll innerorts ein Abstand von mindestens 1,5 Metern und außerorts von zwei Metern eingehalten werden.
1. Höhere Bußgelder bei Blockade der Rettungsgasse und Nichtbeachten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn:
Die Bußgelder wurden von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro Regelgeldbuße angehoben. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg. Nunmehr gilt:
Davon unberührt bleiben mögliche strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe z. B. für das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse oder das absichtliche nicht beiseite Fahren bei Blaulicht und Martinshorn oder das Behindern von Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen (§ 323c StGB). Hiermit soll unter anderem auch das Blockieren einer Notfallgasse im Unglücksfall erfasst sein.
2. Höhere Strafen für Smartphone- und Tablet-Nutzung:
Das Handyverbot wurde verschärft, so dass Tablets, E-Book-Reader etc. und Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet im sogenannten hand-held-Betrieb eindeutig darunter fallen. Videobrillen wurden explizit verboten. Die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktion und sogenannter Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen ist dagegen ausdrücklich erlaubt.
3. Verhüllungsverbot
Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist verboten.
Sollen Sie mehr Fragen zu den Regelsätzen aus dem Bußgeldkatalog haben, sprechen Sie uns an.
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