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Zur vertragsärztlichen Abrechnung bei Gemeinschaftspraxen bestehend aus Hausärzten und Fachärzten
Der EBM-Ä ist ein abschließender im Regelfall nicht der Analogie zugänglicher Katalog von ärztlichen Leistungen, die ein Vertragsarzt im Rahmen der Versorgung von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten zu Lasten der der KÄV und damit auch zur Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähig erbringen darf.
Manche der Leistungsziffern des EBM-Ä sind allen Vertragsärzten zur Abrechnung eröffnet. Andere Leistungsziffern wiederum setzen voraus, dass man etwa als Facharzt einer bestimmten Fachrichtung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.
Im vom BSG entschiedenen Fall wurde um die Ziffer 13400 EBM-Ä gestritten. Diese Ziffer ist nach dem EBM-Ä nur bei Erbringung durch Fachärzte der Inneren Medizin abrechnungsfähig.
Die klagende Gemeinschaftspraxis besteht aus zwei Internisten und damit Fachärzten der Inneren Medizin.
Einer der beiden Ärzte ist zur vertragsärztlichen Versorgung als Internist, der andere Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung als Hausarzt zugelassen.
Der zur vertragsärztlichen Versorgung als Hausarzt zugelassene Arzt hat in Vertretung für den anderen Arzt mehrfach die Ziffer 13400 EMB-Ä erbracht und diese gegenüber der KÄV auch abgerechnet. Die KÄV hat die Abrechnung der Gemeinschaftspraxis bzgl. dieser Leistungsziffern sachlich-rechnerisch richtiggestellt und die Ziffern gestrichen.
Das BSG hat diese Streichung ausdrücklich bestätigt und insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass die jeweilige Fachgebietsgrenze eines jeden Arztes auch in “gemischten” Gemeinschaftspraxen für jeden Arzt für sich selbst zu ermitteln sei und dass das Bestehen einer Gemeinschaftspraxis nicht dazu führe, dass jeder Vertragsarzt der Gemeinschaftspraxis durch das Bestehen der Gemeinschaftspraxis Leistungsziffern nach dem EBM-Ä abrechnen könne, die nicht in sein konkretes Fachgebiet fallen.
Der Grundsatz der Fachgebietstrennung gilt, so das BSG, insbesondere bei der Trennung vom hausärztlichen und fachärztlichen Bereich.
Auch ist diese Trennung alleine nach dem Vertragsarztrecht vorzunehmen, weswegen es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Arzt die fachliche Kompetenz besitzt auch außerhalb seiner vertragsärztlichen Zulassung die jeweilige Leistung zu erbringen.
Auch kommt es nicht darauf an, dass die Handlung des Arztes berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Gerade im Bereich des Vertragsarztrechts und des Rechtes der weiteren Leistungserbringer im Gesundheitssektor, sollten Sie sich an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, der sowohl im Medizinrecht als auch im Sozialgericht bewandert ist, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Vertragsarztrecht und das Recht der Leistungserbringer im Gesundheitssektor, damit Sie der Kassenärztlichen Vereinigung und den sonstigen Gremien auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
Eingestellt am 23.01.2012 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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