Zur Regelsatzhöhe bei “gemischten” Bedarfsgemeinschaften

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich mit Urteil vom 06.10.2011 Az. B 14 AS 171/10 R mit der Frage zu befassen, welche Regelsatzhöhe bei Leistungen nach dem SGB II für eine Person zu gewähren ist, die mit einer anderen Person als Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt, die vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.

Die Klägerin lebt mit Ihrem Ehemann, bei dem es sich um einen anerkannten Asylbewerber handelt, und zwei ehegemeinsamen Kindern zusammen. Die Klägerin und die beiden Kinder erhalten Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann der Klägerin erhält Leistungen nach dem AsylblLG. Das zuständige Jobcenter wendet gegenüber der Klägerin die in § 20 IV 1 SGB II enthaltene Kürzungsregelung in der Form an,  dass wenn zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft volljährig sind, für jeden der Partner “nur” 90 % des Regelsatzes zu gewähren ist. Mit dieser Absenkung werden Haushaltsersparnisse durch das Zusammenwohnen abgefangen.

Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung dargestellt, dass § 20 IV 1 SGB II nur auf solche Partnerschaften anzuwenden ist, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, in der jeder der Partner dem Leistungsregime des SGB II unterfällt. Personen die gem. § 7 SGB II aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind – hierunter fallen etwa Asylbewerber und Studenten deren Studium nach dem BAföG förderfähig ist – führen nicht zu einer Anwendung der in § 20 IV 1 SGB II getroffenen Regelung.

Die Entscheidung des BSG überzeugt ohne jede Einschränkung verhält es sich doch so, dass die in § 7 SGB II getroffene Ausschlüsse von Personen aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II keinesfalls als Einbahnstraße stets zum Nachteil der Bedarfsgemeinschaft zu verstehen ist. Vielmehr hat die Wirkung des Leistungsausschlusses von Personen in beide Richtungen zu gelten, weswegen die Reduzierungsregelung nach § 20 IV 1 SGB II nicht greifen darf, da ansonsten die Partnerschaft von etwaigen Vorteil des SGB II ausgeschlossen wird, während etwaige Nachteile weitergeben werden würden, was schwer bis gar nicht zu rechtfertigen ist.

Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich deshalb an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.






Eingestellt am 14.11.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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