Zur Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte bzgl. der Höhe einer Verletztenrente

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 15.09.2011 Az. B 2 U 24 / 10 R mit der Frage zu beschäftigen, ob eine einer Frau gewährten Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit berechnet nach der Regelberechnung gem. § 82 SGB VII unbillig ist, da die Frau wegen der Geburt eines Kindes mehrere Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalls ihre Arbeitstätigkeit auf eine Halbtagstätigkeit reduziert hatte, weswegen die Härtefallklausel des § 87 SGB VII anzuwenden sei.

Die von der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlende Rente wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls wird höhenmäßig zum einen durch die jeweilige MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) und zum anderen durch den gem. § 82 I SGB VII zu ermittelnden Jahresverdienst bestimmt, wobei gem. § 82 I SGB VII hierbei auf die letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat abzustellen ist, indem sich der Versicherungsfall ereignet hat.

Da das starre Abstellen auf die erzielten Entgelte in den letzten 12 Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls unter Umständen zu einem Ergebnis führen kann, das nicht als gerecht zu empfinden ist, ist mit § 87 SGB VII eine Möglichkeit eröffnet worden, in diesen Fällen das in Ansatz zu bringende Jahresentgelt entsprechend (nach oben) anzupassen.

Das BSG bestätigt in seiner Entscheidung, dass mit der Härtefallregelung des § 87 SGB VII “nur” auf Härten innerhalb der 12 Kalendermonate vor dem Monat in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, zu reagieren ist und dass mit § 87 SGB VII nicht irgendwelche Härten auszugleichen sind, die die versicherte Person irgendwann einmal im Laufe ihres Lebens erlitten hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Geburt des Kindes der Klägerin kein im Sinne von § 87 SGB VII beachtlicher Härtefall darstellt, da die Geburt des Kindes, die Mutterschutzzeiten und auch die Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. Elterngeld bei Eintritt des Versicherungsfalles verstrichen waren, weswegen auf diese Umstände nicht bei der Prüfung ob ein Härtefall im Sinne von § 87 SGB VII vorliegt, abzustellen ist.

Nach der – zutreffenden – Auffassung des BSG gebieten auch nicht die Artt. 3; 6 GG im Bezug auf die Berücksichtigung von Kindern als unbillige Härte eine andere Auslegung, da gerade aus dem GG keine Pflicht folgt jeden nur irgendwie mit der Geburt eines Kindes zusammenhängenden wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen.

Gerade im Bereich des Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Unfallversicherung, damit Sie der Berufsgenossenschaft / der Unfallkasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.







Eingestellt am 04.10.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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