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Zur Festsetzung des Verkehrswertes eines Verkauf einer Vertragsarztpraxis
Ist in einem Planungsgebiet vom zuständigen Landesausschuss festgestellt, dass für einen ärztlichen Bereich Überversorgung besteht, wird solange die Überversorgung besteht kein weitere Arzt neue zur vertagsärztlichen Versorgung zugelassen. Eine Möglichkeit in eine gesperrten Bereich an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen besteht darin, einen bereits bestehenden Vertragsarztsitzes eines Vertragsarztes zu übernehmen, der entsprechend von der vertragsärztlichen Versorgung ausscheiden möchte. Das entsprechende Verfahren zur Übernahme eines Vertragsarztsitzes ist in § 103 IV SGB V geregelt.
Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahren – das vom Grundsatz der Bestenauswahl geprägt ist – sind die finanziellen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes gem. § 103 IV 7 SGB V nur insoweit zu berücksichtigen, wie der Kaufpreis den Verkehrswert nicht übersteigt. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass alleine der Kaufpreis das entsprechende Auswahlkriterium ist. Streitig ist hierbei, ob der Zulassungsausschuss berechtigt ist von Amts wegen den Verkehrswert festzusetzen.
Im vom BSG entschiedenen Fall waren der ausscheidende Psychotherapeut und sämtliche Bewerber sich über den Kaufpreis für den entsprechenden Vertragspsychotherapeutensitz – der insofern einem Vertragsarztsitz gleich steht – einig. Einzig und allein der Zulassungsausschuss hielt den Kaufpreis als für deutlich zu hoch bemessen, weswegen der Verkehrswert und damit der Kaufpreis deutlich nach unten korrigiert wurde.
Das BSG hat in der vorliegenden Entscheidung überzeugt dargelegt, dass zumindest wenn sich alle Bewerber und der Verkäufer des Sitzes sich bzgl. des Kaufpreises einig sind, kein Bedarf an der Festsetzung des Verkehrswertes durch den Zulassungsausschuss besteht, da in diesem Fall der Kaufpreis gerade für die Auswahl des richtigen Bewerbers kein Kriterium ist, weswegen ein kontrollierender Eingriff nicht erforderlich und damit auch nicht zulässig ist. Die Ermittlung des Verkehrswertes ist nur erforderlich, wenn unterschiedliche Bewerber dazu bereit sind unterschiedliche Beträge zu zahlen, da dann die Ermittlung des Verkehrswertes zu Treffung der Auswahlentscheidung beachtlich sein kann, da der Kaufpreis gerade gem. § 103 IV 7 SGB V genau bis zu dieser Grenze zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung des BSG ist zu begrüßen, da das BSG mit dieser Entscheidung einer übermäßigen Regulierung Grenzen gesetzt hat, da wenn alle Beteiligten bis auf den Zulassungsausschuss sich über den Kaufpreis einig sind, ein entsprechender regulierender Eingriff unnötig ist. Auch wird durch die Entscheidung des BSG kein Zwang auf etwaige Bewerber ausgeübt sich der Kaufpreisansicht der anderen Bewerber und des Verkäufers anzuschließen, da im Falle von differierenden Kaufpreisangebot der Verkehrswert und dessen Ermittlung wieder von Bedeutung ist.
Gerade im Bereich des Vertragsarztrechts und des Rechtes der weiteren Leistungserbringer im Gesundheitssektor, sollten Sie sich an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, der sowohl im Medizinrecht als auch im Sozialgericht bewandert ist, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Vertragsarztrecht und das Recht der Leistungserbringer im Gesundheitssektor, damit Sie der Kassenärztlichen Vereinigung und den sonstigen Gremien auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
Eingestellt am 30.01.2012 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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