Zur Berücksichtigung von Krankengeld beim Bezug von Hartz IV

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Urteil vom 27.09.2011 Az. B 4 AS 180/10 R mit der Frage zu beschäftigen, wie Krankengeld rechnerisch beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II, insbesondere bzgl. Absetzbeträgen zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich ist bevor Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können unter anderem das Einkommen einzusetzen, das der jeweilige Betroffene erzielt. Nur wenn nach Einsatz des Einkommens noch ein ungedeckter Bedarf besteht, kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen. Wird Einkommen erzielt, das jedoch nicht ganz zur Bedarfsdeckung ausreicht stellt sich die Frage, in welchem Umfang das Einkommen zu berücksichtigen ist.

Erzielt eine Person Erwerbseinkommen – das heißt Einkommen aus Arbeit – so ist von diesem Einkommen zum einen gem. § 11 II SGB II a.F. bzw. § 11b II SGB II n.F. ein Betrag von 100,00 € und sodann gem. § 30 SGB II a.F. bzw.§ 11b III SGB II n.F. ein weiterer Betrag in Abzug zubringen. Das verbleibende Einkommen ist zur Bedarfsdeckung zu berücksichtigen. Durch die entsprechende Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden die Hilfsbedürftigkeit etwa durch eine nicht gänzlich bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit zu vermindern.

Das BSG hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob vom Krankengeld nach dem SGB V, das Lohnersatzfunktion hat, ebenfalls der Einkommensfreibetrag gem. § 11 II SGB II a.F. bzw. § 11b II SGB II n.F. und gem. § 30 SGB II a.F. bzw. § 11b III SGB II n.F. abzuziehen ist.
Das BSG hat eine Abziehbarkeit verneint, da dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen im SGB II zu entnehmen ist, dass die entsprechenden Freibeträge nur von Erwerbseinkommen und nicht von Lohnersatzleistungen in Abzug zu bringen sind. Das BSG stützt seine Ansicht neben dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch auf den Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Regelung. Im Ergebnis dürfte die Ansicht des BSG richtig sein.

Zugleich betont das BSG jedoch auch, dass vom Krankengeld selbstverständlich die weiteren in § 11 II SGB II a.F. bzw. § 11b I SGB II n.F. vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten, die für jedes Einkommen gegeben, sprich also insbesondere die Versicherungspauschale von 30,00 €, in Abzug zu bringen.

Generell bleibt festzuhalten, dass zuweilen häufig Fehler bzw. Unstimmigkeiten bei der Berücksichtigung von Einkommen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II gegeben sind, weswegen sich eine Überprüfung anbietet.

Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich deshalb an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.







Eingestellt am 24.10.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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