Zur Berechnung des Elterngeldes bei schwangerschaftsbedingter Krankheit und einhergehendem Verdienstausfall

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.08.2011 Az. B 10 EG 7/10 R sich mit der Frage zu befassen, in welcher Weise § 2 VII 5, 6 BEEG bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes anzuwenden ist.

Das Elterngeld beträgt ausweislich von § 2 I BEEG 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens, wobei dass Elterngeld auf einen monatlichen Höchstbetrag beschränkt ist und bei einem niedrigen Zahlbetrag eine Erhöhung stattfindet.

In § 2 VII 5 BEEG hat der Bundesgesetzgeber eine Reglungen in der Form getroffen, dass Monate die in dem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes liegen unberücksichtigt bleiben, wenn das monatliche Einkommen des Elternteils in diesem Monat auf Grund von Mutterschaftsgeld oder wegen einer auf die Schwangerschaft maßgeblich zurückzuführenden Erkrankung gemindert war. Ausweislich von § 2 VII 6 BEEG gilt dasselbe auch für eine Verdienstminderung bei der Ableistungen des Wehr- oder Zivildienstes. In diesen Fällen werden einfach “ältere” Monate berücksichtigt, so dass immer zwölf Monate die Berechnungsgrundlage finden.

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber, dass entsprechende Monate in denen das Einkommen eines Elternteils wegen “Widrigkeiten” die das Elternteil nicht zu vertreten hat, bei der Berechnung des Elterngeldes außen vor bleiben und das jeweilige Elternteil in den Genuss des höheren Elterngeldes kommt, da die Höhe des Elterngeldes nicht dadurch beeinflusst werden soll, dass etwa eine schwangerschaftsbedingte Krankheit aufgetreten ist.

Es gibt jedoch aus Konstellationen bei denen das Einkommen des Elternteils das Elterngeld beantragt in dem Zeitraum vor den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes deutlich niedriger war als in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Zu denken wäre etwa an eine Frau, die 13 Monate vor der Geburt ihres Kindes durchgehend arbeitslos gewesen ist und Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Diese Frau findet sodann eine Anstellung und erzielt nunmehr ein gutes Gehalt. Diese Frau wird schwanger. Die Schwangerschaft verläuft mit Komplikationen, so dass die Frau gezwungen ist, die letzten 4 Monate der Schwangerschaft im Wesentlichen liegend zu verbringen. Die zuständige Krankenkasse zahlt anstandslos nach Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber Krankengeld.

Im Falle einer solchen Konstellation wären bei einer “blinden” Anwendung des § 2 VII 5 BEEG die Monate in denen die Frau von ihrer Krankenkasse Krankengeld bezogen hat nicht zu berücksichtigen. Vielmehr wäre dann die Monate zu berücksichtigen in denen die Frau Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, was aller Voraussicht nach zu einem deutlich schlechtern Einkommen in den zu berücksichtigenden zwölf Monaten und damit zu einem niedrigeren Elterngeld führen würde.

Eine derartig “blinde” Anwendung von § 2 VII 5, 6 BEEG erfolgt bisher regelmäßig durch die zuständige Elterngeldbehörde.

Das BSG hat nunmehr mit vorliegender Entscheidung klargestellt, dass § 2 VII 5, 6 BEEG nicht “blind” angewendet werden darf, da § 2 VII 5, 6 BEEG ersichtlich nur als Ausnahmeregelung gedacht gewesen ist, die dem jeweiligen Elternteil zugute kommen und dem Elternteil keinesfalls zum Nachteil gereichen sollte. Das BSG stellt insofern klar, dass sollte grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 2 VII 5, 6 BEEG vorliegen, eine Vergleichsrechnung des Elterngeldbetrages bei Anwendung von § 2 VII 5, 6 BEEG und bei Nichtanwendung von § 2 VII 5, 6 BEEG durchzuführen ist. Die für das Elternteil günstigere Regelung ist entsprechend anzuwenden.

Mit Blick auf die Beratungspflicht der Behörde gem. § 14 SGB I wird die Behörde die Vergleichsberechnungen von amtswegen durchzuführen und von amtswegen die für das jeweilige Elternteil günstigere Regelung anzuwenden haben.

Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden und ggf. auch bestehende Ausnahmefallkonstellationen genutzt werden können. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Elterngeld, damit Sie den Behörden auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.







Eingestellt am 30.08.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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