Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes einer Kapitallebensversicherung beim Bezug von Sozialhilfe

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 25.08.2011 Az. B 8 SO 19/10 R sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine Kapitallebensversicherung vor dem Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII als Vermögen zu verwerten ist.

Grundsätzlich muss bevor Sozialhilfe beansprucht werden kann ausweislich von § 90 I SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden. Erst wenn kein verwertbares Vermögen mehr besteht, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.
Welches Vermögen bzw. welcher Vermögensbetrag vom Grundsatz der vorherigen Verwertung verschont bleibt, ist gesetzlich geregelt.
Neben diesen Freibeträgen sieht § 90 III SGB XII auch vor, dass die Gewährung von Sozialhilfe nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass ein Vermögensgegenstand verwertet wird, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellen würde.

Eine solche besondere Härte kann u. a. im Falle der Verwertung einer Kapitallebensversicherung bestehen, wenn der durch die Verwertung zu erzielende Betrag deutlich unter den (bisher) in die Kapitellebensversicherung eingezahlten Beträge liegt.
Die Rechtsprechung hat hierzu Beurteilungsregelungen herausgebildet. In jedem Fall – dies wird vom BSG in vorliegender Entscheidung betont – liegt keine besondere Härte vor, wenn der Rückkaufwert der Kapitallebensversicherung “nur” 11 % hinter den eingezahlten Beträgen liegt.

In vorliegenden Fall hat das BSG überzeugend dargestellt, dass bei der Betrachtung des Rückkaufwertes der Kapitallebensversicherung auf den Tag der Stellung eines Antrages für Leistungen nach dem SGB XII und nicht auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, da die Bedürftigkeit des Betroffenen gerade auch in diesem Moment zu beurteilen ist und eine etwaige falsche Entscheidung des Sozialamtes etwa nicht alleine durch Zeitablauf geheilt und damit plötzlich vertretbar werden sollte.
Würde man dies anderes sehen, würde man gerade für die Sozialämter den Anreiz schaffen, Anträge zunächst negativ in der Hoffnung zu bescheiden, dass der relevante Vermögensgegenstand im zuweilen Jahre andauernden Rechtsstreit einen Wertzuwachs erfährt und alleine deswegen die Entscheidung richtig werden würde, die zum Zeitpunkt der Entscheidung falsch gewesen ist.

Gerade die Frage auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, ist bei Kapitallebensversicherungen von besonderer Bedeutung, da gerade in den ersten Jahren nach Abschluss eines solchen Vertrages – wegen der aus den Beiträgen zu zahlenden Prämien an den Versicherungsvertreter usw. – ein besonders ungünstiges Verhältnis zwischen geleisteten Beiträgen und Rückkaufwert gegeben ist.

Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die Sozialhilfe / das SGB XII, damit Sie dem Sozialamt auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.







Eingestellt am 26.09.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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