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Zum Vorliegen eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
Im vorliegenden Fall begehrte ein S-Bahnführer vom zuständigen Träger der Unfallversicherung die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall. Der S-Bahnführer tätigte eine Notbremsung, weil der S-Bahnführer glaubte, dass sich auf dem Gleis eine Person befinden würde, die drohte von ihm überfahren zu werden. Ob sich tatsächlich eine Person auf dem Gleis befunden hat oder nicht, ist unklar und konnte auch nicht ermittelt werden. Der S-Bahnführer gibt an, auf Grund dieser Notbremsung unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion zu leiden.
Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht unter anderem Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle, wobei unter einem Unfall ausweislich von § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt zu verstehen ist. Das BSG betont jedoch, dass es elementar für einen Unfall ist, dass durch das Ereignis zeitlich begrenzt von außen auf den Körper eingewirkt wird, ohne dass dieses Einwirken auf den Körper vom Versicherten gewollt bzw. gewollt selbstherbeigeführt wird. Das Vorliegend eines Einwirkens von außen setzt gerade voraus, dass ein Geschehensablauf in Gang gesetzt wird, der nicht von der versicherten Person gewollt wird oder aber auf Grund der vorgefundenen Situation von der versicherten Person reflexgleich “abgenötigt” wird.
Mit Blick hierauf hat das BSG – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung die objektive Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt zutreffend – entschieden, dass es, da insbesondere nicht aufgeklärt werden konnte, ob sich tatsächlich eine Person auf dem Gleis befunden hat oder nicht, kein Unfall vorliegt, da die Notbremsung vom Versicherten herbeigeführt wurde, ohne dass feststeht, dass diese Notbremsung auf einem vom außen wirkenden Ereignis – hier einer Person auf dem Gleis – herrührt.
Es fehlt somit an der sicher feststehenden äußeren Einwirkung, die dem S-Bahnführer eine Notbremsung “abgenötigt” hat und auf Grund derer die vom Versicherten selbst eingeleitete Bremsung als äußeres Ereignis anzusehen ist. Die reine Bremsung ohne feststehenden äußeren Grund für die Bremsung stellt kein von außen wirkendes Ereignis dar.
Gerade im Bereich des Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Unfallversicherung, damit Sie der Berufsgenossenschaft / der Unfallkasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 02.01.2012 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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