| << Kann der Anspruch auf... artz IV wegen Fahrlässigkeit entfallen? | Zur Berücksichtigung von Krankengeld beim Bezug von Hartz IV >> |
Zum Verhältnis von BAföG und Hartz IV
Ausweislich von § 7 V SGB II haben – die in § 27 SGB II getroffenen Ausnahmen einmal außen vor gelassen – unter anderem Studenten, deren Studium nach Maßgaben des BAföG förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Die in § 7 V SGB II getroffene Regelung bezweckt die “saubere” Trennung zwischen Grundsicherung nach dem SGB II und der Absicherung während der Ausbildung nach dem BAföG und dem SGB III. Der Bundesgesetzgeber wollte eine klare Trennung beider System und insbesondere auch einen abschließenden Reglungskatalog schaffen, unter dem eine Ausbildung und ein Studium förderungsfähig ist.
Im vorliegenden Fall war Streitpunkt, ob es für die Anwendung des § 7 V SGB II auf die abstrakte Förderfähigkeit des Studiums nach dem BAföG – so insbesondere von 14. Senat des BSG gesehen – oder aber auf die konkrete Förderfähigkeit bezogen auf den individuellen Fall nach dem BAföG ankommt.
Der 4. Senat des BSG hat sich im gegenständlichen Urteil der Rechtsansicht des 14. Senates des BSG angeschlossen. Nunmehr wird von beiden (gegenwärtig) für das SGB II zuständigen Senaten des BSG die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der Anwendung der Ausschlussklausel des § 7 V SGB II nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des jeweiligen Studiums gem. § 2 BAföG abzustellen ist.
Auf das vorliegenden der individuellen konkreten Kriterien des § 7 BAföG kommt es hingegen nicht an.
Das nunmehr von beiden Senaten des BSG vertretene Ergebnis überzeugt, auch wenn es flüchtig besehen zunächst befremdlich wirkt, da mit der vom BSG gewählten Lösung gerade für diejenigen, die kein BAföG (mehr) erhalten können – sei es etwa weil das Studium zu lange dauert oder aber das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist – eine “Flucht” in das SGB II verwehrt wird, da im SGB II andere Leistungsgewährungskriterien gelten als im BAföG, was faktisch zu einer Ausweitung der Ausbildungsförderung über die Regelungen des BAföG und des SGB III hinaus führen würde.
Insbesondere könnte ansonsten über das SGB II unter Umständen ein “Dauerstudium” finanziert werden, während eine Förderung nach dem BAföG gehörige und erhebliche Studienbemühungen vom Geförderten abverlangt.
Gerade im Bereich des Sozialrecht und der Ausbildungsförderung sollten Sie sich an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV und um das BAföG, damit Sie dem Jobcenter und dem Studentenwerk auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 17.10.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.