Zum Freibetrag bei Erwerbseinkommen bei im Sinne des SGB II nicht Erwerbsfähigen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 24.11.2011 Az. B 14 AS 201/10 R mit der Frage zu beschäftigen, ob nur erwerbsfähige Hilfebedürftige die Erwerbseinkommen erzielen einen Anspruch auf einen Absetzbetrag von 100,00 € gem. § 11 II 2 SGB II a.F. bzw. § 11b II 1 SGB II n.F. haben.

Im Rahmen des SGB II gilt eine Person gem. § 7 I SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht das Regelrentenalter (§ 7a SGB II) erreicht hat als erwerbsfähig, sofern nicht aus medizinischen Gründen Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Zuweilen kommt es jedoch vor, dass auch Personen die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet oder aber das Regelrentenalter bereits erreicht haben oder auf Grund einer Krankheit eigentlich erwerbsunfähig sind, gleichwohl wegen einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft dem SGB II unterworfen sind. Üben diese Personen dann tatsächlich einer Erwerbstätigkeit aus, sind diese Personen zwar erwerbstätig nicht jedoch erwerbsfähig im Sinne des SGB II.

Einer erwerbsfähigen Person im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, die erwerbstätig ist, wird gem. § 11 II 2 SGB II a.F. bzw. § 11b II 1 SGB II n.F. in jedem Fall – es gibt noch weitere Abzugsposten auf die es hier nicht ankommt – ein Freibetrag von 100,00 € gewährt, um einen entsprechenden Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen, die die Hilfsbedürftigkeit nicht gänzlich zu beseitigen vermag. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 II 2 SGB II a.F. bzw. § 11b II 1 SGB II n.F. ist der Freibetrag jedoch nicht auf Personen anzuwenden, die nicht erwerbsfähig sind.

Zuweilen wurde vor diesem Hintergrund von den zuständigen Grundsicherungsträgern die Auffassung vertreten, dass diesen Personen kein Freibetrag zu gewähren sei. Dieser Ansicht hat das BSG nunmehr in absolut überzeugender Argumentation eine Abfuhr erteilt, indem das BSG zwar mit der zum Teil von den Grundsicherungsträgern vertretenen Auffassung in der Form konform geht, dass der Freibetrag des § 11 II 2 SGB II a.F. bzw. § 11b II 1 SGB II n.F. wegen des eindeutigen Wortlautes nicht anwendbar ist. Jedoch führt diese Nichtanwendbarkeit nicht dazu, dass kein Abzug zu gewähren ist. Vielmehr ist § 82 III 1 SGB XII entsprechend anzuwenden. § 82 III 1 SGB XII sieht einen entsprechenden Freibetrag von 30 % des Erwerbseinkommens vor.

Das BSG begründet diesen Schluss eingängig damit, dass nicht erwerbsfähige Personen dem System des SGB XII – Sozialhilfe – näher stehen würden als dem System des SGB II und nicht erwerbsfähige Personen, die – warum auch immer – dem SGB II unterworfen sind keinesfalls bei der Berücksichtigung von Einkommen gänzlich außen vor zu bleiben haben, nur weil das SGB II für diese Personengruppe keine Regelung vorsehe, während der Bundesgesetzgeber im SGB XII klar zum Ausdruck gebracht hat, dass auch nicht erwerbsfähige Personen, die gleichwohl erwerbstätig sind ein Freibetrag zu belassen ist.

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Eingestellt am 29.12.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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