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Wann stellt eine Erbschaft Einkommen beim Bezug von Hartz IV dar?
Grundsätzlich wird beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II an Hand des Zuflussprinzips die Unterscheidung vorgenommen, ob ein “Wert” als Vermögen oder als Einkommen und wenn ja zu welchem Zeitpunkt anzusehen ist. Die Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen ist hierbei dadurch zu ziehen, dass Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden ist, während Einkommen nach der Antragstellung zufließen muss.
Das BSG hat in vorliegender Entscheidung betont, dass im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge der Erbe bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls über den jeweiligen Erbteil verfügen kann, weswegen als maßgeblicher Tag für die vorzunehmende Abgrenzung, ob Einkommen oder Vermögen vorliegt auf den Tag des Erbfalls abzustellen ist.
Die Frage, wann der Erbteil an die bedürftige Person aus der Erbengemeinschaft “ausgezahlt” wird, ist für die Unterscheidung, ob Einkommen oder Vermögen vorliegt, hingegen nicht entscheidend.
Einzig und allein für die Frage, wann die Erbschaft - sollte diese als Einkommen anzusehen sein - bedarfsmindernd anzurechnen ist, ist entscheidend. Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Erbschaft letztlich an die bedürftige Person ausgezahlt wird und dieser damit zur Verfügung steht.
Die Entscheidung des BSG überzeugt im Ergebnis, da durch die vom BSG im vorliegenden Fall aufgestellten Kriterien die Möglichkeit geschaffen wurde, sauber zu ermitteln, ob eine angefallene Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen zu bewerten ist.
Zu begrüßen ist weiter, dass das BSG erneut klargestellt hat, dass Einkommen, damit es tatsächlich bedarfsmindernd wirkt, auch tatsächlich zur Verfügung stehen muss.
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Eingestellt am 20.02.2012 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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