| << Nebenkostennachzahlungen sind beim Bezug... sträger zu erstatten | Wann stellt eine Erbschaft Einkommen... Bezug von Hartz IV dar? >> |
Von Dritten Hilfsbedürftigen zugewandetes Geld ist nicht stets als Einkommen beim Bezug vol Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 20.12.2011 Az. B 4 AS 19/11 R aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen Geldzahlungen von Dritten – etwa Verwandten – kein Einkommen darstellen.
Im vorliegenden Fall bezog die hilfsbedürftige Frau bis zur Einführung des SGB II Leistungen nach dem BSHG, wobei im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG Unterhalt, der zu diesem Zeitpunkt von der Frau der Eltern gezahlt wurde, auch berücksichtigt wurde.
Mit der Umstellung auf Leistungen nach dem SGB II fiel auch die Pflicht der Eltern zur Unterhaltsleistung weg.
Gleichwohl berücksichtigte der Grundsicherungsträger nach dem SGB II den Unterhalt der zunächst von den Eltern nicht gezahlt wurde, als Einkommen. Da bei der Frau auf Grund der Berücksichtigung eine massive Bedarfsunterdeckung eingetreten ist, haben die Eltern der Frau diser den Unterhalt zur Deckung des Bedarfes zugewandt, bis die Sache mit dem Grundsicherungsträger geklärt ist.Im Falle eines positiven Ausganges für die Frau sollte die Frau das Geld an Ihre Eltern zurückzahlen.
Diese zur Abwendung der Not von den Eltern geleistete Zahlungen wurden vom Grundsicherungsträger unzutreffend als Einkommen im Sinne von § 11 I SGB II bewertet.
Das BSG betont erneut unter Festhaltung an die ständige Rechtsprechung, dass Einkommen im Sinne von § 11 I SGB II stets nur dann gegeben ist, wenn ein “wertmäßiger Zuwachs” durch die Zahlung bei der bedürftigen Person eingetreten ist.
Weiter betont das BSG unter Aufrechterhaltung der bereits von den Verwaltungsgerichten zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, dass Hilfe von Dritten, die vorläufig zur Beseitigung einer Notlage, die wegen der Nichtleistung durch den Grundsicherungsträger eingetreten ist, erbracht wird, kein Einkommen darstellt, wenn die Leistungen nur erbracht werden, weil der zuständige Träger der Sozialhilfe / Grundsicherung nicht oder nicht rechtzeitig einspringt, da in diesem Fall der Dritte eigentlich die Aufgaben der Grundsicherung übernommen hat, was nicht zum Nachteil der hilfsbedürftigen Person und des Dritten wirken kann und darf.
Die Entscheidung des BSG ist zu begrüßen, da das BSG mit dieser Entscheidung die bisherige in der Sache zutreffende Rechtsprechung weiter bestätigt hat. Würde man dies anders sehen, könnte der Grundsicherungsträger dadurch Geld “sparen”, dass im Falle von rechtswidrig nicht bewilligter Leistung der Grundsicherungsträger alleine dadurch von der Leistung frei werden würde, dass ein Dritter vorläufig eingesprungen ist, um die Not zu mindern, wobei ein Einspringen des Dritten gerade nicht erforderlich und auch nicht erfolgt wäre, wenn der Grundsicherungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte.
Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich deshalb an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 13.02.2012 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.