Überbrückungsgeld nach Haftentlassung schließen Leistungen nach dem SGB II nicht aus

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 06.10.2011 Az. B 14 AS 94/10 R klargestellt, dass das Überbrückungsgeld, welches einem Strafgefangenen bei Haftentlassung gezahlt wird, nicht automatisch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im ersten Monat nach Haftentlassung ausschließt.

Im vom BSG entschiedenen Fall war ein Mann aus der Strafhaft entlassen worden und hat am Tag der Haftentlassung das Überbrückungsgeld ausgezahlt bekommen. Unmittelbar nach Haftentlassung wohnte der Mann (kostenlos) in einer Reha-Klinik. Das Überbrückungsgeld verwandte der Mann im Wesentlichen zur Tilgung von Schulden. Einige Tage nach der Haftentlassung beantragte der Mann bei zuständigen Grundsicherungsträger Leistungen nach dem SGB II.

Der Antrag wurde vom Grundsicherungsträger mit dem Hinweis auf die fehlende Bedürftigkeit des Mannes abgelehnt, da das Überbrückungsgeld zur Überbrückung des ersten Monats nach Haftentlassung gezahlt worden sei und bei ehemaligen Strafgefangenen bezogen auf den Tag der Antragstellung das Überbrückungsgeld als Einkommen anzusehen sei und daher (weitestgehend) vollständig zur Bedarfsdeckung zu verwenden sei.

Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung auf das Zuflussprinzip abgestellt und in diesem Zusammenhang betont, dass für die Frage, ob ein Betrag Einkommen oder Vermögen darstellt, auf den Tag der Antragstellung und auf die Frage, ob das Geld vor dem Tag der Antragstellung oder danach zugeflossen ist, abzustellen ist.
Stellt man auf diese Betrachtung ab, ist das unstreitig vor der Antragstellung zugeflossene Überbrückungsgeld bezogen auf den Tag der Antragstellung als Vermögen und nicht als Einkommen anzusehen.
Dieser Unterschied ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass jede hilfsbedürftige Person einen Vermögensfreibetrag hat, der im vorliegenden Fall größer war als das Überbrückungsgeld, weswegen dieses nicht zu berücksichtigen war.

Die Entscheidung des BSG überzeugt auf ganzer Linie, da das BSG gerade mit dieser Entscheidung aufzeigt, dass das im SGB II angewandte Zuflussprinzip nicht stets nur dann Beachtung findet, wenn dies für den Grundsicherungsträger positiv ist. Vielmehr ist dieser Grundsatz des SGB II in beide Richtungen anwendbar, was eindeutig für die innersystematische Gerechtigkeit des SGB II spricht.

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Eingestellt am 21.11.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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