| << Zur Berechnung des Elterngeldes bei... gehendem Verdienstausfall | Zur Heilung von Meldeversäumnisse beim Bezug von ALG I >> |
Rückzahlungen von Stromversorgern sind beim Bezug von Harzt IV nicht immer Einkommen
Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II herrscht das so genannte Zuflussprinzip, das besagt, dass sämtliches Geld, das im Bewilligungszeitraum dem Betroffenen tatsächlich zufließt, soweit im Gesetz keine Ausnahme normiert ist, als Einkommen zu bewerten ist, was zur Folge hat, dass durch dieses Einkommen die Bedürftigkeit gemindert wird.
In der Rechtsprechung ist auch insoweit geklärt, dass grundsätzlich Rückzahlungen eines Stromversorgers Einkommen darstellt und daher entsprechend bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Das an diesem Grundsatz nicht zu rütteln ist, betont auch das BSG in der gegenständlichen Entscheidung.
Anders sieht der Fall nur dann aus, wenn eine längere Phase der Hilfsbedürftigkeit besteht und die bedürftige Person vom Stromversorger eine Rückzahlung auf geleistete Abschlagszahlungen erhält, die die Person alleine während der Dauer ihres Bezuges von Leistungen nach dem SGB II erbracht hat.
Stromkosten – der Fall dass mit Strom geheizt oder Warmwasser bereitet wird einmal außer Betracht gelassen – sind gem. § 20 I 1 SGB II vom Regelbedarf umfasst. Mit dem auf dem Regelbedarf beruhenden Regelsatz werden sämtliche vom Regelbedarf umfassten Bedürfnisse pauschal abgegolten, wobei es jedem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II selbst überlassen bleibt, wie er mit seinem Regelsatz haushaltet und für was er seinen Regelsatz im Einzelnen genau einsetzt. Dem zuständigen Jobcenter ist es mit Blick auf diese Pauschalisierung grundsätzlich verwehrt, etwa wenn eine Person besonders genügsam lebt, nicht verbrauchte Regelleistungen einfach zurückzufordern.
Das BSG hat nunmehr in gegenständlichen Fall klargestellt, dass es mit dem Sinn und Zweck von § 11 I SGB II nicht vereinbar ist, die Rückzahlung von nicht verbrauchten Vorauszahlungen von vom Regelsatz umfassten Leistungen als Einkommen anzurechnen. Dies bedeutet, dass eine Anrechnung der Rückzahlung des Stromversorgers dann zu unterbleiben hat, wenn der Abschlagszeitraum über den nunmehr abgerechnet wird, nur einen Zeitraum des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II umfasst. Sollte nur eine anteilige Deckung von Abschlagszeitraum und Zeitraum des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II gegeben sein, dürfte eine Aufteilung gem. der entsprechenden Verhältnisse geboten sein.
Im Rahmen dieser Entscheidung betont das BSG auch, dass an dem Grundsatz, dass “Einnahmen” aus Einsparungen von Ausgaben die aus dem Regelsatz zu bestreiten sind und bestritten werden auch über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinweg keinesfalls als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind, nicht zu rütteln ist. Würde man dies anders, wie etwa das beklagte Jobcenter, sehen, würde man gerade wirtschaftliches Verhalten bei Hilfsbedürftigen bestrafen, was absurd wäre.
Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 12.09.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.