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Nebenkostennachzahlungen sind beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch nach Wohnungswechsel vom Grundsicherungsträger zu erstatten
Im vorliegenden Fall war eine Person auf eine Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers binnen der “Schonfrist” des § 22 I 3 SGB II aus ihrer bisherigen Wohnung ausgezogen und in eine günstigere und im Sinne des SGB II angemessene Wohnung eingezogen.
Der Vermieter der “alten” Wohnung übersandte noch eine Nebenkostenendabrechnung, welche von der bedürftigen Person dem Grundsicherungsträger vorgelegt wurde, damit dieser die Nebenkostennachzahlung trägt.
Der Grundsicherungsträger lehnt die Übernahme der Nebenkosten mit der Begründung ab, dass die Nebenkostennachzahlung nach § 22 I 1 SGB II nicht zu übernehmen sei, da die Nebenkostennachzahlung eine nicht mehr bewohnte Wohnung betreffen würden und daher nicht der Bedarfsdeckung, sondern vielmehr der Schuldentilgung – die mit Leistungen des SGB II nicht vorgesehen sei – dienen würde.
Das BSG ist gleich wie die Vorinstanz dieser seltsamen Interpretation des SGB II durch den Grundsicherungsträger überzeugend entgegengetreten.
Die Übernahme der Nebenkostennachzahlung dient nicht der Schuldentilgung, sondern vielmehr der Deckung des Bedarfes für den Zeitraum in dem die jeweilige Wohnung bewohnt wurde.
So ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gem. § 48 SGB X für den Zeitraum in dem die “alte” Wohnung bewohnt wurde wegen Änderung der Verhältnisse in Form der Erhöhung der Kosten der Unterkunft und Heizung aufzuheben und neu unter Berücksichtigung der Nebenkostennachzahlung festzusetzen. Bei dieser entsprechenden richtigen Betrachtungsweise der Berücksichtigung von Nebenkostennachzahlungen, verhält es sich so, dass die Nebenkostennachzahlungen auf den Leistungszeitraum entfallen, in dem die Wohnung bewohnt wurde, weswegen die Nebenkostennachzahlung ohne weiteres gerade der Deckung des Bedarfes an Unterkunft und Heizung gem. § 22 I 1 SGB II dient und nicht der Schuldentilgung.
Die vom Grundsicherungsträger im vom BSG entschiedenen Fall angestellte Betrachtungsweise führt insbesondere auch zu dem nicht nachvollziehbaren und damit widersinnigen Ergebnis, dass die Höhe der “Schulden” wegen der Nebenkostennachzahlung alleine von der Zufälligkeit abhängen würde, wie hoch die monatlichen Abschlagszahlungen vom Vermieter angesetzt wurden. Ein Abstellen auf diese Zufälligkeit überzeugt nicht. Ferner sprach gegen die Ansicht des Grundsicherungsträgers auch, dass die Nebenkostennachzahlung ohne weiteres unter Berücksichtigung der Argumentation des Grundsicherungsträgers zu übernehmen gewesen wäre, wenn die betroffene Person auf die Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers binnen der “Schonfrist” nicht umgezogen wäre – und sich insofern “unvernünftig” verhalten hätte – da dann die Nebenkostennachzahlung bezogen auf die aktuell bewohnte Wohnung angefallen wären.
Betrachtet man die Entscheidung des BSG genau, so dürften sogar Nebenkostennachzahlungen die in einem Zeitraum des Leistungsbezuges nach dem SGB II angefallen sind übernahmefähig sein, wenn inzwischen die Bedürftigkeit nach dem SGB II etwa wegen der Widererlangung eines Arbeitsverhältnisses entfallen ist. Auch in diesem Fall sollte in jedem Fall ein entsprechender Antrag beim Grundsicherungsträger gestellt werden.
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Eingestellt am 08.02.2012 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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