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Kostentragungspflicht des Jobcenters besteht auch dann wenn zwischenzeitlich die Dritte bis zur endgültigen Klärung die Kosten vorgeschossen haben
Im vom BSG entschiedenen Fall ist eine Person, die im Hartz IV Bezug steht aus einer Wohnung ausgezogen, die die Person längjährig bewohnt hat. Mietvertraglich war der Mann wirksam verpflichtet die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Der Mann beantragte beim zuständigen Leistungsträger vor der Durchführung der Renovierung die Übernahme der Renovierungskosten. Da von der Behörde vor dem Auszug keine Entscheidung über den Antrag erfolgte, gab der Mann die Renovierung für insgesamt 800,00 € in Auftrag. Der Grundsicherungsträger lehnt mit diversen – im Ergebnis nicht tragenden – Gründen die Übernahme der Kosten der Renovierung ab.
Gegen die Ablehnung ging der Mann in den Widerspruch und erhob sodann Klage. Im Laufe des Verfahrens zahlte der Stiefvater des Mannes die Kosten der Renovierung an die beauftragte Firma, um zu verhindern, dass diese gegen seien Stiefsohn etwa gerichtlich Ansprüche geltend machen würde. Der Mann und sein Stiefvater waren jedoch übereingekommen, dass die Zahlung nur erfolgt sei, bis endgültig geklärt ist, ob der Grundsicherungsträger die Kosten der Renovierung bezahlen müsse oder nicht.
Nach diser Zahlung vertrat sowohl der Grundsicherungsträger als auch das Landessozialgericht (LSG) Hamburg – die unzutreffende – Auffassung, dass wegen der erfolgten Zahlung des Stiefvaters in keinem Fall ein Anspruch auf Übernahme der Renovierungskosten durch den Grundsicherungsträger bestünde.
Dieser unzutreffenden Rechtsansicht erteilte das BSG eine deutliche Abfuhr. Das BSG betont im gegenständlichen Urteil, dass eine zwischenzeitliche Begleichung der Kosten durch Dritte bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit den Anspruch der bedürftigen Person nicht entfallen lassen würde.
Die Ansicht des BSG überzeugt auf ganzer Linie.
Würde man der gegenteiligen vom LSG Hamburg vertretenen Auffassung folgen, so käme man in letzter Konsequenz zu dem abstrusen Ergebnis, dass selbst im Falle einer offensichtlichen rechtwidrigen Verwaltungsentscheidung unter Umständen der betroffene Bürger der sich gegen die Entscheidung wehrt, etwa alleine wegen der Verfahrensdauer und dem Umstand, dass sein zivilrechtlicher Vertragspartner den Anspruch mit Nachdruck verfolgt, nicht zu seinem Recht käme, wenn etwa ein Angehöriger die Forderung bezahlt, nur um einen Zivilprozess zu verhindern.
Die vom LSG Hamburg vertretene Auffassung ist vor diesem Hintergrund mit dem Gebot effektiven Rechtschutzes schwer in Einklang zu bringen, während die vom BSG getroffene Entscheidung gerade dem Gebot des effektiven Rechtschutzes folgt.
Überdies spricht für die Entscheidung des BSG der allgemeine Grundsatz, dass ein Bürger durch eine falsche behördliche Entscheidung, die der Bürger sofort angreift keinesfalls schlechter stehen darf, als er stünde, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte.
Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich deshalb an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 10.11.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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