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Kinder können sich auch bei Sozialleistungen auf die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB berufen
Leistungen nach dem SGB II werden regelmäßig für minderjährige Kinder von deren Eltern oder erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragt. Auf die Angaben in den Anträgen auch über den Zufluss von Einkommen – etwa in Form von Unterhaltszahlungen – haben die Kinder regelmäßig keinen Einfluss. Zuweilen kommt es daher vor, dass der alleinerziehende Elternteil in der Absicht die Einkommenssituation zu verbessern, dem vom anderen Elternteil gezahlten Kindesunterhaltbetrag verschweigen.
Der Kindesunterhalt wird nach den eindeutigen Regelungen des SGB II bei minderjährigen Kindern nicht zu gleichen Teilen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, sondern zunächst nur dem Kind “gutgeschrieben”. Dies hat zur Folge, dass - sollte die Nichtangabe des Unterhaltes auffallen - das Kind und nicht etwa auch der in der Bedarfsgemeinschaft lebende Elternteil zuviel an Leistungen nach dem SGB II erhalten hat.
Dieser Umstand hat zur Konsequenz, dass wenn das Kind inzwischen volljährig geworden ist, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegen das Kind zu richten ist, was dazu führt, dass das Jobcenter das zu viel gezahlte Geld vom (inzwischen volljährigen) Kind zurückfordert.
Nach der eindeutigen Rechtslage hat das Jobcenter auch nicht die Wahl, an Stelle des Kindes den Elternteil in Anspruch zu nehmen, der die unzutreffenden Angaben gemacht hat und zumeist auch die zu Unrecht gezahlten Leistungen nach dem SGB II für sich verbraucht hat.
Diese Rechtslage ist für das inzwischen volljährig gewordene Kind in jedem Fall als misslich zu bezeichnen, da das Kind in das Erwachsenenleben startet und hierbei unter Umständen unverschuldet mit nicht unerheblich Schulden belastet ist.
Im Zivilrecht wird dem Problem, dass Eltern im Rahmen der Vertretung der Kinder diese mit Verbindlichkeiten belasten können mit § 1629a BGB begegnet. Das volljährig gewordene Kind kann gem. § 1629a BGB die Haftung für diese Verbindlichkeiten auf das Vermögen beschränken, das zu dem Zeitpunkt gegeben war, als das Kind volljährig geworden ist. § 1629a BGB spiegelt den Grundsatz wieder, dass ein Kind einen Anspruch darauf hat ohne Schulden in sein Erwachsenenleben zu startet, wobei jedoch auch kein Anspruch darauf besteht mit einem “Guthaben” zu starten.
Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung nunmehr klargestellt, dass § 1629a BGB nicht nur im Zivilrecht sondern auch im Sozialrecht insbesondere im Falle der Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II anzuwenden sei. Die entsprechende Entscheidung des BSG überzeugt vollkommen. Ein Grund § 1629a BGB im Bereich des Sozialrechts auszunehmen besteht nicht, zumal hier die Kinder mit Blick auf § 38 SGB II besonders schutzwürdig sind, da § 38 SGB II die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft mit Vertretungsmacht durch den Antragsteller fiktioniert. Durch die Anwendbarkeit des § 1629a BGB werden die Kinder zumindest aus der unverschuldeten Haftung entlassen, soweit kein Vermögen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit gegeben ist. Dies wird ohnehin beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II in den seltensten Fällen der Fall sein.
Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 08.08.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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