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Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der privaten Krankenversicherung beim Studium durch das Jobcenter
Ausweislich von § 7 V SGB II erhalten unter anderem Studenten, deren Studium nach dem BAföG abstrakt förderfähig ist, grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes soweit § 27 SGB II keine Ausnahme eröffnet. Mit der in § 7 V SGB II getroffenen Regelung will der Bundesgesetzgeber eine saubere Trennung zwischen ausbildungsbedingter Bedürftigkeit und sonstiger bedingter Bedürftigkeit erreichen.
Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung während des Studiums als ausbildungsbedingt anzusehen sind, da sich die Art und die Höhe der Beiträge nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit richten würde.
Diese Argumentation mit der das BSG es vermeidet zur Frage Stellung zu nehmen, ob Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören, überzeugt nicht.
Entgegen der Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V sind Beiträge zur privaten Krankenversicherung eben gerade nicht von der ausgeübten Tätigkeit abhängig.
Auch ist der privaten Krankenversicherung eine Familienversicherung im Sinn des SGB V gänzlich fremd.
Die Beiträge im Rahmen der privaten Krankenversicherung bestimmen sich Tätigkeitsunabhängig nach besonderen, unter anderem im VAG festgeschriebenen Kriterien. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des BSG wohl fehl.
Im Ergebnis dürften die Kosten für die private Krankenversicherung gleichwohl nicht zu den Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes zu zählen sein. Dies folgt aus § 26 SGB II, wonach ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zu gewähren ist. Dieser Zuschuss steht außerhalb der Leistungen zur Regelung des Lebensunterhaltes.
Da innerhalb von § 27 SGB II keine Regelung für die Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung enthalten ist, könnte unter Umständen eine planwidrige Reglungslücke gegeben sein, weswegen unter Umständen doch im Rahmen des SGB II die Beiträge zu übernehmen wären.
Mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des 4. Senates des BSG wird zumindest ohne eine andere Entscheidung des 14. Senates des BSG oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes keine Änderung der Sachlage zu erreichen sein. Beides bedeutet in jedem Fall, dass ein langer Weg zu gehen sein wird, der in jedem Fall mit einem im Sozialrecht versierten Rechtsanwalt gegangen werden sollte.
Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich deshalb an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 02.11.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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