| Kinder können sich auch bei... chränkung des § 1629a BGB berufen >> |
Kein Anspruch auf Hartz 4 IV bei Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Ausweislich von § 7 IV 2 SGB II erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich unter anderem in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung befindet. Unproblematisch hiervon umfasst ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die mit einem Strafurteil ausgesprochen worden ist. Das BSG hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen ob von § 7 IV 2 SGB II auch eine Ersatzfreiheitsstrafe umfasst ist, die etwa wegen Nichtbeibringbarkeit einer Geldstrafe vollzogen wird. Das BSG sieht auch eine Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend als von § 7 IV 2 SGB II umfasst an.
Der 4. Senat des BSG schließt sich mit diesem Urteil der Rechtsauffassung des 14. Senates des BSG an, der bereits mit Urteil vom 24.02.2011 Az. B 14 AS 81/09 R – dieses Urteil wurde ebenfalls hier besprochen – klargestellt hat, dass § 7 IV 2 SGB II auch in Fällen des offenen Vollzuges einer Freiheitsstrafe greift. Beide beim BSG für das SGB II zuständigen Senate sind nunmehr zu der zutreffenden Rechtsauffassung gelangt, dass jede Form des Vollzuges einer Freiheitsstrafe gem. § 7 IV 2 SGB II dazu führt, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die betroffene Person besteht. Nachdem sich nunmehr beide für das SGB II zuständige Senate des BSG einig sind, kann eine gegenteilige Auffassung zumindest in der Praxis nicht mehr vertreten werden.
Die Ansicht des BSG ist vor allem deswegen nicht zu kritisieren, weil Strafgefangene im Ergebnis nicht von der sozialen Sicherung abgeschnitten werden, sondern lediglich aus dem SGB II ausgenommen sind. Insbesondere kommen für Strafgefangene Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) oder aber Leistungen zur Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) in Betracht, falls ein entsprechender Bedarf im Sinne des SGB XII besteht. Der Nachteil, dass die Vermögensfreigrenzen im SGB XII niedriger sind als im SGB II wird in jedem Fall hinzunehmen sein.
Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV und Sozialhilfe, damit Sie dem jeweiligen Leistungsträger auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 05.08.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.