Kein Anspruch auf Ersatz der Selbstbeteiligung bei einem Unfall bei einem vom Jobcenter veranlassten Umzug

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 06.10.2011 Az. B 14 AS 152/10 R konkretisiert, welche Kosten der zuständige Grundsicherungsträger einem Hilfsbedürftigen im Rahmen des vom Grundsicherungsträgers veranlassten Umzuges zu bezahlen hat.

Im vorliegenden Fall hat der zuständige Grundsicherungsträger einen Umzug veranlasst. Der Umzug wurde von den Hilfsbedürftigen selbst durchgeführt. Zur Durchführung des Umzuges wurde ein Transporter bei einem Autovermieter gemietet. Im Rahmen des Mietvertrages wurde eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt abgeschlossen. Während des Umzuges wurde der Transporter beschädigt, wobei die Beschädigung über dem Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung liegt. Der Leistungsbezieher wurde vom Autovermieter auf den Selbstbehalt (erfolgreich gerichtlich) in Anspruch genommen. Der Bedürftige begehrt nunmehr vom Grundsicherungsträger die Übernahme des Selbstbehaltes.

Das BSG hat – im Ergebnis zutreffend – die Übernahme des Selbstbehaltes durch den Grundsicherungsträger abgelehnt, da der Anfall des Selbstbehaltes nur mittelbar durch die Umzugsaufforderung verursacht worden ist. Unmittelbar hat sich das allgemeine Risiko des Straßenverkehrs verwirklicht, das in keinen rechtlich erheblichen und relevanten Zusammenhang mit dem Umzug steht und dem allgemeinen Lebensrisiko geschuldet ist. Grundsätzlich können im Falle eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzuges nur die unmittelbar mit dem Umzug zusammenhängenden Kosten, nicht jedoch die mittelbaren Kosten erstattet werden.

Auf Grund dieses zutreffenden Entscheidung des BSG kann einer jeden Person, die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht und die auf Grund des Verlangens des Grundsicherungsträgers einen Umzug durchführen muss nur geraten werden im Rahmen des Umzuges, sollte dieser selbst durchgeführt werden zu versuchen eine Vollkaskoversicherung für den anzumietenden Transporter ohne Selbstbehalt abzuschließen und vom Jobcenter sich die diesbezügliche Kosten genehmigen zu lassen.

Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich deshalb an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.







Eingestellt am 07.12.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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