Kann der Anspruch auf Wohnungserstausstattung beim Bezug von Hartz IV wegen Fahrlässigkeit entfallen?

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich mit Urteil vom 27.09.2011 Az. B 4 AS 202/10 R mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Person die Leistungen nach dem SGB II bezieht, Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung hat, wenn die Person durch fahrlässiges Verhalten mit dafür Sorge getragen hat, dass die ursprünglich vorhandene Wohnungsausstattung untergeht.

Ausweislich von § 24 III SGB II n.F. bzw. § 23 III SGB II a.F. hat eine Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, da die Erstausstattung einer Wohnung anders als die Mittel die aufzuwenden sind um die Ausstattung der Wohnung zu erhalten und ggf. zu ergänzen nicht vom Regelbedarf, der mit dem monatlich Regelsatz abgegolten wird, umfasst sind.
Der Anspruch auf Erstausstattung besteht nur dann, wenn die bedürftige Person nachweist, dass sie – warum auch immer – über keine Wohnungserstausstattung verfügt, da die Person nie eine solche besessen hat oder aber die Wohnungsausstattung durch ein Ereignis untergegangen ist.

Anders als von der Berufungsinstanz angenommen, kann die Gewährung einer Wohnungserstausstattung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die betroffene Person fahrlässig am Untergang ihrer vorherigen Wohnungsausstattung mitgewirkt hat.
Das BSG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass im Bereich der Existenzsicherung grundsätzlich nicht nach der Ursache der Hilfsbedürftigkeit einer Person gefragt wird. Die Ursächlichkeit für die Hilfsbedürftigkeit und die Frage von Verschuldensgesichtspunkte sind nur beachtlich, soweit dies im Gesetz ausdrücklich normiert ist, da im Falle einer Nichtgewährung direkt in das Existenzminimum eingegriffen wird.

Das SGB II kennt mit § 34 SGB II eine solche Sanktionsnorm für vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit.
Einfache Fahrlässigkeit ist ausdrücklich nicht in § 34 I SGB II aufgenommen, woraus zwingend folgt, dass einfache Fahrlässigkeit keinesfalls zu sanktionieren ist.
Im Übrigen führt selbst vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten nicht dazu, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht an die Person erbracht werden. Die Leistungen sind gleichwohl zu erbringen; es besteht “nur” ein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Betroffenen.

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Eingestellt am 10.10.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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