Beim Bezug von Elterngeld ist von jedem Einkommen die Werbungskostenpauschale in Abzug zu bringen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 15.12.2011 Az. B 10 EG 13/10 R klargestellt, dass beim Bezug von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG) auf jedes - vom Elterngeld beziehenden Elternteil - bezogene Erwerbseinkommen die Werbungskostenpauschale unabhängig davon in Abzug zu bringen ist, ob steuerrechtlich ein solcher Abzug möglich und zulässig ist.

Ausweislich von § 2 I BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten Durchschnittseinkommens bis zur Höchstberücksichtigungsgrenze von 1.800,- € gezahlt, wobei in § 2 II BEEG weitere Abweichungen bei der Berechnung normiert sind, auf die vorliegend nicht eingegangen werden soll.

Wird während der Zeit des Elterngeldbezuges die Erwerbstätigkeit nicht gänzlich aufgegeben, sondern “lediglich” vermindert, besteht gem. § 2 III BEEG ein Anspruch auf Elterngeld bezogen auf den Differenzbetrag.

In § 2 VII BEEG sind die vom Bruttoeinkommen vorzunehmenden Abzugsposten, wie etwa Steuern und Sozialabgaben normiert. Ferner ist in § 2 VII BEEG als (weiterer) Abzugsposten monatlich 1/12 der in § 9a I 1 Nr. 1 a) EStG normierten Werbungskostenpauschale enthalten.

Im vorliegenden Fall verringerte die Klägerin während der Elternzeit ihre zuvor vollschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit in der Art und Weise, dass die Klägerin für die Dauer des Elterngeldbezuges die Erwerbstätigkeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nur noch im Rahmen eines Minijobs mit einem Einkommen von monatlich bis zu 400,- € ausgeübte.

Bei einem Minijob werden sowohl die anfallende Einkommenssteuer, als auch die Sozialabgaben – soweit diese anfallen – pauschal abgegolten und vom Arbeitgeber abgeführt und gerade nicht vom Lohn in Abzug gebracht.

Aus diesem Grund kann bei einem Minijob vom Arbeitnehmer steuerlich keine Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.

Die für das Elterngeld zuständige Behörde vertrat vorliegend die Auffassung, dass im Falle eines Minijobs der in § 2 VII BEEG vorgesehene Abzug der Werbungskostenpauschale wegen steuerlich nicht gegeben Abzugsfähigkeit zu unterbleiben habe.

Dieser Ansicht erteilte das BSG absolut zutreffend eine klare Abfuhr. Zutreffend führt das BSG aus, dass in § 2 VII BEEG keine Begrenzung des Abzuges der Werbungskostenpauschale auf bestimmte Einkommensarten gegeben ist, weswegen es nach dem eindeutigen Willen des Bundesgesetzgeber nicht darauf ankommt, ob steuerrechtlich eine Abzugsfähigkeit gegeben ist oder nicht.

Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte der Gesetzgeber ergänzend auf das EStG verweisen müssen, was vorliegend unterblieben ist. Dieser Ansicht überzeugt vollkommen.

Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Elterngeld, damit Sie der zuständigen Behörde auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 16.01.2012 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)