Bei Bezug von Hartz IV besteht regelmäßig kein Anspruch auf Übernahme des Schuldzinses für das selbstbewohnte Eigenheim

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.06.2011 Az. B 14 AS 79/10 R den Grundsatz erneut bestätigt und konkretisiert, dass keine Vermögensbildung aus öffentlichen Geldern der Grundsicherung zu erfolgen hat.

Im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II werden gem. § 22 I SGB II die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen, soweit die Kosten angemessen sind. Bei bedürften Personen die zur Miete wohnen, ist von den Kosten der Unterkunft stets auch der Mietzins umfasst. Problematischer wird die Angelegenheit bei Bedürftigen, die in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung / Haus leben. Die selbstbewohnte angemessene Wohnung bzw. das angemessene Hausgrundstück stellt Vermögen dar, welches jedoch gem. § 12 III Nr. 4 SGB II nicht entsprechend als Vermögen zu berücksichtigen ist. Eine Person die Hartz IV bezieht, muss daher nicht immer Ihre Wohnung / Ihr Haus verkaufen.

In den meisten Fällen ist jedoch die Wohnung / das Haus noch nicht abbezahlt und es muss ein entsprechender Schuldendienst gegenüber der kreditgegebenden Bank monatlich erbracht werden. Dieser Schuldendienst setzt sich aus Zins und Tilgung zusammen. Der Zins wird unproblematisch als Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 I SGB II anerkannt, da der Schuldzins dem Mietzins vergleichbar ist und bei der bedürften Personen nicht zu einer Mehrung des Vermögens führt.

Anders sieht es hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG mit der Tilgung aus. Durch die Tilgung wird die Schuld entsprechend bei der Bank verringert, weswegen durch die Tilgung das eigene Vermögen durch die Befreiung von Schulden vermehrt wird.

Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ist es jedoch nicht – etwa im Gegensatz zum Wohngeld – zu einer Vermögensbildung beizutragen. Vielmehr soll “lediglich” ein menschenwürdiges Leben in bescheidenem Umfang gesichert werden.

Das BSG lässt eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass keine Vermögensbildung aus Leistungen nach dem SGB II erfolgen soll, beim selbstbewohnten Eigenheim in engen Grenzen bei Ausnahmefällen zu, wobei an das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls äußert strenge Anforderungen gestellt werden. In gegenständlicher Entscheidung hat das BSG nunmehr klargestellt, dass ein solcher Ausnahmefall, in dem auch die Tilgung übernommen wird, nicht bereits dann vorliegt, wenn die Tilgungsleistung zzgl. der Zinsen und Nebenkosten die im Falle des Bestehens eines Mietverhältnisses als im Sinne von § 22 I SGB II für angemessen erachtet Kosten der Unterkunft nicht überschreitet, da grundsätzlich Mieter und Eigentümer im Rahmen des SGB II gleich bewertet werden, weswegen die Angemessenheit bezogen auf den Mietzins als Vergleichsmaßstab alleine noch nicht ausreicht, sondern weitere Kriterien für das Vorliegen eines Ausnahmefalls erfüllt sein müssen.

Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden und ggf. auch bestehende Ausnahmefallkonstellationen genutzt werden können. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.







Eingestellt am 16.08.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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