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Arbeitslosengeld I trotz Beschäftigungsverbot nach § 3 I Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Ausweislich von § 3 I MuSchG besteht ein Beschäftigungsverbot für Schwangere, wenn diese das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren oder des im Mutterleib befindlichen Kindes gefährdet. Diese Lebens- oder Gesundheitsgefährdung muss ärztlich festgestellt werden.
Um Arbeitslosengeld I (ALG I) zu beziehen, muss die Person die ALG I begehrt unter anderem gem. § 118 I Nr. 1 SGB III arbeitslos sein, was auch gem. § 119 I Nr. 3 SGB III voraussetzt, dass die Person den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Die Agentur für Arbeit vertrat im vorliegenden Fall die Auffassung, dass ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 I MuSchG stets ohne weiteres die gem. § 119 I Nr. 3 SGB III erforderliche Verfügbarkeit der werdenden Mutter entfallen lasse, ohne dass es einer näheren Prüfung bedarf.
Dieser Ansicht ist das BSG mit gegenständlicher Entscheidung entgegen getreten. Das BSG führt zutreffend aus, dass ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 I MuSchG nicht automatisch dazu führt, dass die Verfügbarkeit der werdenden Mutter im Sinne von § 119 I Nr. 3 SGB III entfällt. Vielmehr muss im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverbotes genau geprüft werden, ob von dem Beschäftigungsverbot etwa nur die zuletzt von der werdenden Mutter ausgeübte Beschäftigung – zu denken wäre etwa an eine Beschäftigung in einem Bereich in dem eine besondere Fruchtgefährdung besteht – oder aber ob alle für die jeweilige Person zumutbare Arbeiten auf die die werdende Mutter entsprechend vermittelt werden kann, von dem Verbot umfasst sind. Nur im letzteren Fall mangelt es an der Verfügbarkeit im Sinne von § 119 I Nr. 3 SGB III, weswegen nur dann kein Anspruch auf ALG I besteht.
Das BSG lässt jedoch auch die werdenden Mütter nicht im Regen stehen, für die ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 I MuSchG bezogen auf alle zumutbaren Tätigkeiten besteht sondern betont, dass in diesem Fall ein Anspruch der werdenden Mutter auf Geldleistungen gegen die jeweilige Krankenkasse in Frage kommt.
Gerade im Bereich des Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Arbeitslosengeld und die gesetzliche Krankenversicherung, damit Sie der Agentur für Arbeit oder Ihrer Krankenkasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 09.01.2012 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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