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Anspruch auf Mehrbedarf gem. § 30 I SGB XII setzt den Besitz eines Schwerbehindertenausweises voraus
Menschen die Leistungen nach dem SGB XII erhalten und das Merkzeichen “G” zugesprochen bekommen haben, erhalten gem. § 30 I SGB XII einen pauschalisierten Mehrbedarf von 17 % des für diese Person maßgeblichen Regelsatzes zugesprochen. Mit diesem Mehrbedarf wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die Behinderung regelmäßig auf diese Person Mehrkosten zukommen.
Das BSG hatte sich nunmehr im vorliegenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob es für die Anwendung des § 30 I SGB XII erforderlich ist, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt für den der Mehrbedarf erbracht wird bereits tatsächlich über das im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen “G” verfügen muss, oder ob es ausreicht, dass das Versorgungsamt das entsprechende Merkzeichen rückwirkend – etwa wegen langer Bearbeitungszeiten oder aufwendiger Amtsermittlungen – zuerkennt.
Das BSG vertritt insofern die Auffassung, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass zum jeweiligen Leistungszeitraum ein entsprechender Eintrag im Schwerbehindertenausweis gegeben sein muss und dass im Falle einer rückwirkenden Zusprache des Merkzeichens der Mehrbedarf ausscheidet. Diese Ansicht des BSG überzeugt nicht voll, verhält es sich doch so, dass die betroffene Person, tatsächlich die ganze Zeit unter der Beeinträchtigung und damit auch unter der Nötigkeit des (fiktiven) Mehrbedarfes gelitten hat. Die Zusprache des Merkzeichens hat insofern nur deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung, weswegen eigentlich eine rückwirkende Gewährung erfolgen müsste. Gleichwohl überrascht die Entscheidung des BSG nicht, da das BSG insoweit seine Rechtsprechung zum SGB XII in der Form konsequent fortführt, als dass im Bereich des SGB XII ein Bedarf nur in der Gegenwart und in der Zukunft nicht jedoch ein nicht gedeckter Bedarf in der Vergangenheit nachträglich gedeckt werden kann.
Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich deshalb an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die Sozialhilfe, damit Sie dem Sozialamt auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 22.12.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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