Winterreifen und Kaskoversicherung - Eine Frage des Einzelfalls

Nachdem das OLG Oldenburg per Urteil vom 09.07.2010 die bisherige Regelung der StVO zu Winterreifenpflicht als verfassungswidrig bewertet hat, zielt der Gesetzgeber nun darauf ab, eine konkrete Winterreifenpflicht in die StVO einzuführen. Der konkrete Inhalt dieser Regelung und die rechtlichen Auswirkungen werden wir im Auge behalten.

Direkte Auswirkungen wird dies im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts haben.

Im Verhältnis zwischen Fahrzeughalter bzw. Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer gilt aber bereits heute die Regelung des § 81 VVG, wonach der Vollkaskoversicherer bei einem durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursachten Unfall berechtigt ist, die Versicherungsleistung dem Maß des Verschuldens entsprechend zu kürzen.

Ein solcher Fall kann unter Umständen darin begründet liegen, dass ein Verkehrsunfall mit und wegen nicht wintertauglicher Bereifung verursacht wird. Oftmals sehen sich Versicherungsnehmer daher dem Vorwurf ausgesetzt, sie hätten den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, da sie das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt ohne Winterreifen führten.

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg Urteil v. 02.07.2010 Az.: 331 S 137/09) hatte einen solchen Fall zu entscheiden und stellte unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung (OLG Frankfurt VersR 2004, 1260 ff.) fest, dass es stets darauf ankomme, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Vorliegend habe der Fahrzeugführer aufgrund der wechselhaften Witterungsverhältnisse in einer Region, in der nicht typischerweise mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen ist, nicht grob fahrlässig gehandelt, weshalb eine Kürzung der Leistung der Vollkaskoversicherung nicht rechtens war.

Eine pauschale Wertung dieser Frage verbietet sich jedoch. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bewerten. Darüber hinaus sind Inhalt, als auch Fernwirkung der seitens des Gesetzgebers für das Jahr 2010 geplanten Neuregelung der generellen Winterreifenpflicht für die Regelung des § 81 VVG abzuwarten und bei der Bewertung künftiger Schadensfälle ggf. in die Bewertung einzubeziehen.

Im Einzelfall wird es erforderlich sein, den entsprechenden Versicherungsfall durch einen in der Materie spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns einfach per Mail oder aber telefonisch (07131/2039260), wir helfen Ihnen gerne.



Eingestellt am 18.10.2010 von Rechtsanwalt Richard Herber
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