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Will der Betroffene durch seine Fahrweise "nerven", kann ihm zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagt werden.
Der Antragsteller des Verfahrens hatte in zahlreichen Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze verstoßen. Nachdem er schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr besaß, beging er mehrere Straftaten mit einem Mofa, weswegen er wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung bestraft wurde.
Die Kreisverwaltung forderte ihn daher auf, zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Kreisverwaltung das Führen von Mofas im Straßenverkehr.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Behörde zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen dessen Ungeeignetheit angenommen hat.
Nachdem er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe, sei es auch nicht unverhältnismäßig, ihm das Führen von Mofas gänzlich zu untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für diesen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern wird. Dies belege der Aufkleber an seinem Mofa mit der Aufschrift: "Ich fahre so, um Sie zu nerven." (VG Mainz, 3 K 718)
Eingestellt am 18.11.2011 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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