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Wer seinen Fahrstreifenwechsel im Kreisverkehr nicht anzeigt, haftet für entstandene Unfallschäden alleine.
Dieser hatte sich in einem Kreisverkehr ereignet. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Fahrstreifenwechsler die nach der Straßenverkehrsordnung geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe, wenn es in einem Kreisverkehr in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem erfolgten Fahrstreifenwechsel zu einem Zusammenstoß kommt.
Zu den Sorgfaltspflichten gehöre vor allem, jeden Fahrstreifenwechsel durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
Wurde dies nicht beachtet, haftet derjenige für den Unfall grundsätzlich allein. Die Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten trete dann hinter seinem erheblichen Verschulden zurück (KG, 12 U 188/09).
Eingestellt am 18.11.2011 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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