"Vorführwagen" bedeutet nicht, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Käufers, der bei einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft hatte.

In dem Kaufvertrag waren der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" hieß es: "Vorführwagen zum Sonderpreis ?".

Nach Fahrzeugübergabe erfolgte die Erstzulassung auf den Käufer. Als sich später herausstellte, dass das Wohnmobil bereits zwei Jahre alt war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises blieb erfolglos, weil eine Bezeichnung als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulasse. Das Alter des Wohnmobils stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe, mehr jedoch nicht.

Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst aber nicht die Vereinbarung, wie alt das Fahrzeug letztlich sei oder über die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen.

Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht gegeben (BGH, VIII ZR 61/09).



Eingestellt am 29.10.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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