Volle Erstattung der Gutachterkosten auch bei Haftungsquote

Ausgehend von dem Fall, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Erstattung seines Unfallschadens gegenüber dem Schädiger bzw. dessen eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherers geltend macht, gilt grds., dass die Kosten eines Gutachtens, mit welchem der Geschädigte, die Feststellung seines Unfallschadens zur Beweisführung sichert und anhand dessen er die fiktiven Reparaturkosten beziffert, vom eintrittspflichtigen Versicherer zu erstatten sind. Bei 100&-iger Haftung der gegnerischen Versicherung war dies meist unproblematisch.

Haftet der gegnerische Versicherer aufgrund eines Mitverschuldens des Unfallgeschädigten aber nur auf eine bestimmte Quote, beispielsweise auf 75%, so ging der Versicherer außergerichtlich oftmals den Weg, dass er auch die Gutachterkosten quotelte. Die Folge war, dass in diesem Beispiel 25% der Gutachterkosten letztlich beim Unfallgeschädigten hängen blieben.

Dieser Handhabung tritt nun das OLG Rostock mit Urteil vom 25.02.2011 (5 U 122/10) entgegen und stellt fest, dass die Gutachterkosten als erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten nicht der Haftungsquotelung unterliegen, sodass diese vom Versicherer in voller Höhe zu erstatten sind, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.

Dies führt faktisch also dazu, dass der Geschädigte beispielsweise seinen eigentlichen Fahrzeugschaden in unserem Beispiel im Umfang von 75% erstattet erhält, die restlichen 25% muss er aber selbst tragen. Die Kosten für das Sachverständigenkosten hat der Versicherer bzw. der Schädiger allerdings zu 100% zu erstatten.

Ob diese Rechtsansicht, welche derzeit (noch) nicht die flächendeckende Handhabe in der Rechtsprechung widerspiegelt, sich in der Praxis bewähren und durchsetzen wird, ist derzeit nicht abzusehen. Im Einzelfall wird diese Position für den Geschädigten ggf. streitig durchzufechten sein.

Die Schadensregulierung anhand profunder Detailkenntnisse wie auch die fachlich fundierte Prüfung des Einzelfalls durch einen versierten Rechtsanwalt ist demnach unabdingbar. Wir helfen Ihnen daher gerne.

Bei Fragen wenden Sie sich daher bitte telefonisch (07131/2039260) oder per Mail an unsere Kanzlei.



Eingestellt am 12.04.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)