Verkehrsunfall im mehrspurigen Kreisverkehr - Verschuldensfrage

Die moderne Verkehrsführung konfrontiert den Fahrzeugführer immer öfter mit mehrspurigen Kreisverkehren.

Das Kammergericht Berlin hat nun den Einzelfall zu entscheiden, in welchem in einem mehrspurigen Kreisverkehr der Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf der äußerst rechten Fahrspur führte, die seinerseits nach rechts aus dem Kreisverkehr herausführte. Der Fahrer wollte aber im Kreisverkehr verbleiben und lenkte sein Fahrzeug daher auf einen Fahrstreifen im Kreisverkehr weiter, der zuvor der zweite von rechts gewesen war. Hierbei kam es zur Kollision mit einem Fahrzeug auf dieser „zweiten“ Spur.

Das Kammergericht stellte fest, dass es sich bei diesem Fahrmanöver um einen Wechsel des Fahrstreifens handelt.

In der Konsequenz führe dies zu der rechtlichen Bewertung, dass derjenige, der den Fahrstreifen wechselt, die Sorgfaltspflichten des § 7 Abs.5 StVO zu beachten habe. Komme es nun bei einem solchen Fahrspurwechsel zu einem Verkehrsunfall spreche der Beweis des ersten Anscheins für die alleinige Haftung desjenigen, der die Fahrspur wechselt, da man – sofern keine gegenteiligen Erkenntnisse vorlägen – davon ausgehen müsse, dass dieser Fahrzeugführer die Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs.5 StVO nicht eingehalten habe.

Ein wichtiger Aspekt der Entscheidung des Kammergerichts ist überdies, dass die Empfehlung des Rechtsabbiegens auch für die zweite Spur durch einen entsprechenden Pfeil (Zeichen 297) derart zu bewerten sei, dass ein Folgen dieser Empfehlung aus Sicht desjenigen, der sich auf dieser zweiten Spur befindet, grundsätzlich nicht als Verstoß gegen die Pflicht nach § 9 Abs.1 Satz 2 StVO zu werten sei, wonach man sich beim Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen habe.



Eingestellt am 28.10.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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