Unfallflucht

Den meisten Bürgern sind die Verpflichtungen, die der § 142 StGB ihnen auferlegt, nicht bekannt, so dass vorliegend Überlegungen, die sich jeder Verkehrsteilnehmer zu stellen hat, aufgezeit werden sollen:

1. So muss jeder, der an einem Unfall beteiligt sein könnte , Angeben über seine Person und seine Art der Beteiligung machen.

Im Besonderen, ob die Verletzung eines Menschen oder dessen Tötung vorliegt und auch in welcher Höhe ein FRemdschaden vorliegen könnte. Dies ist bedeutsam, da bei einem Schaden über 1.300,-- ? quasi stets vorab die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Die häufige Beahuptung, dass man den Schaden nicht gemerkt habe, wird seitens der Behörden häufig kein Glauben geschenkt; vielmehr kommt es dann zum sofortigen Führerscheinentzug.

Einzig, wenn es keine konkrete Beschreibung des Fahreres gibt, bestehen Chancen, dass es der Justiz nicht gelingt, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln.

2. Vor diesem Hintergrund dürfen auch gegenüber der eigenen Kfz-Versicherung keine Angaben zum Fahrer gemacht werden - solange die Fahrereigenschaft nicht feststeht -, weil sich die Justiz die Schadenanzeige beschaffen und so den Fahrernachweis führen kann.

Die eigene Versicherung kann bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht gem. § 142 StGB und ggf. auch bei einer Einstellung nach § 153 a StPO regressieren, so dass die Kosten des Unfalls ggf. selber zu tragen sind.

Deshalb sollte man sich bei einer vermeintlich unendeckten Unfallflucht keinesfalls selber stellen und belasten; vielmehr sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht und um Rat befragt werden.

Gerade im Bereich des Strafrechts sollten Sie sich von einem versierten Rechtsanwalt beraten lassen, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Schmidt in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen.



Eingestellt am 22.02.2011 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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