Schmerzensgeld für posttraumatische Belastungsstörung und höheres Schmerzensgeld bei unangemessenem Regulierungsverhalten des Versicherers

Der Verursacher eines Verkehrsunfalls bzw. die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung haftet dem Geschädigten unter anderen auch auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldbetrags.

Das OLG Schleswig Holstein sprach der Geschädigten eines Verkehrsunfalls ein Schmerzensgeld zu, da diese infolge des Verkehrsunfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Hintergrund hierfür war, dass die Arzthelferin aufgrund dieser unfallbedingten Beeinträchtigung ihren Beruf aufgeben musste und bei allem, das sie an den Straßenverkehr erinnert, Angstzustände ausgelöst werden, was die Geschädigte über ein ärztliches Gutachten hat nachweisen können.

Das Oberlandesgericht sprach der Geschädigten daher einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30.000,- € zu, nachdem der Versicherer außergerichtlich nur 2.750,00 € zahlte.

Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs gründet in einem zweiten Ansatz des modernen Personenschadensrechts.

So führt das Oberlandesgericht an und stellt zu Recht fest, dass ein erhöhter Schmerzensgeldanspruch bereits aufgrund des Regulierungs- und Prozessverhaltens des Versicherers begründet ist, da dem Versicherer die ärztliche Feststellung der posttraumatischen Belastungsstörung außergerichtlich bereits positiv bekannt war, diese eine entsprechende Schmerzensgeldzahlung dennoch verweigerte und der Geschädigten sogar unterstellte, die Symptome vorzutäuschen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs sei ein solcher Umstand zu berücksichtigen (OLG Schleswig Holstein Urteil vom 01.02.2010 Az.: 7 U 76/07).

Die Regulierung von Personenschäden ist Sache eines versierten Rechtsanwalts. Neben Schmerzensgeldansprüchen gilt es darüber hinaus, Ansprüche im Bereich des Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens und dergleichen zu prüfen und ggf. geltend zu machen. Gerne prüfen wir Ihre Angelegenheit und realisieren Ihre Ansprüche. Nehmen Sie einfach direkt Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihre Situation in einem ersten Beratungstermin (Tel.: 07131/2039260 oder per Mail).



Eingestellt am 26.10.2010 von Rechtsanwalt Richard Herber
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