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Rücktritt vom Kaufvertrag - Käufer muss nur Mangelsymptom nachweisen
Wählt der Käufer den Weg der Reparatur, so erhält der Verkäufer damit die Gelegenheit, den Mangel am Fahrzeug zu beseitigen. Schafft der Verkäufer dies trotz wiederholter Versuche nicht, so ist zugunsten des Käufers die Möglichkeit gegeben, sich dann per Rücktritt vom Kaufvertrag zu lösen und gegen Herausgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile wieder zu erhalten.
In der Praxis ist die beweissichere Feststellung des Mangels als auch die Feststellung, dass dieser Mangel trotz Reparaturversuche seitens Verkäufers weiterhin besteht, oftmals der entscheidende Ansatz, der darüber entscheidet, ob der Käufer den Rechtsstreit für sich entscheiden kann.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2011 (VIII ZR 266/09) in diesem Punkt zugunsten des Käufers geurteilt.
Hier hatte der Verkäufer eingewandt, dass nicht bewiesen sei, dass vom Sachverständigen festgestellte Mangel auf der erfolglosen Reparatur basiere, sodass es sich ebenso gut um einen neuen Mangel anderer Ursache handeln könnte. Demzufolge sei die Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Käufer zwar beweisen müsse, dass der Mangel auch nach dem Reparaturversuch noch vorhanden sei. Allerdings genüge es grundsätzlich – so der BGH – wenn der Käufer nachweist, dass das Mangelsymptom (hier beispielsweise ein Rütteln des Motors) weiterhin auftritt.
Die Entscheidung begünstigt den Käufer, da ihm damit im Rechtsstreit grundsätzlich die Möglichkeit, die Voraussetzungen für den wirksamen Rücktritt zu beweisen, erleichtert wird.
Eingestellt am 27.07.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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