Nach Verkehrsunfall: Mietwagen bis zum Ersatzkauf

Wird das eigene Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall beschädigt und entscheidet sich der Geschädigte berechtigter Weise für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs, so stellen u.a. die Kosten für ein Mietfahrzeug eine von der gegnerischen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu erstattende Schadensposition dar.

Streit entsteht regelmäßig jedoch bzgl. der Dauer der Mietwagennutzung und ob die Erstattungspflicht des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers die komplette Dauer der Nutzung des Mietfahrzeugs umfasst.

Insoweit ist zugunsten des Haftpflichtversicherers grundsätzlich zu berücksichtigen, dass dieser - was einleuchtet - nicht unbegrenzt für die Nutzung eines Mietfahrzeugs haftet. Vielmehr ist der Erstattungsanspruch auf diejenigen Aufwendungen begrenzt, die tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne den Unfall eingetreten wäre.

Bemisst nun der Sachverständige für die Ersatzbeschaffung ein von ihm geschätztes Zeitfenster von bis zu 14 Tagen und ist bzgl. der Entscheidung des Geschädigten nach Erhalt des Gutachtens unter Berücksichtigung der Postlaufzeit ein weiteres Zeitfenster von 4 Tagen in Ansatz zu bringen, ist der Ausfallzeitraum aufgrund des insoweit typischen Geschehensablaufs auf 18 Tage zu bemessen, so entschied nun das Amtsgericht Waldbröl per Urteil vom 12.11.2010.

Darüber hinaus verlängert sich der vom Erstattungsanspruch umfasste Zeitrahmen allerdings, sofern und soweit der Geschädigte nachvollziehbar darlegt und nachweist, dass im Einzelfall für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein längerer Zeitraum erforderlich war. In diesem Fall kann in Einzelfällen die erstattungspflichtige Mietwagennutzung viele Wochen oder gar Monate umfassen (vgl. AG Waldbröl a.a.O.).

Der Fall zeigt, dass die Schadensregulierung Detailkenntnisse und eine fachlich fundierte Prüfung des Einzelfalls durch einen versierten Rechtsanwalt erfordert. Wir helfen Ihnen gerne.

Bei Fragen wenden Sie sich daher bitte telefonisch (07131/2039260) oder per Mail an unsere Kanzlei.



Eingestellt am 11.02.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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