Nach Verkehrsunfall: Erst zum Rechtsanwalt

Die Regulierung eines Unfallschadens umfasst oftmals die Position des sogenannten „Nutzungsausfalls“.

In der Praxis herrscht sodann oftmals Streit darüber, welcher Zeitraum der Berechnung des Nutzungsausfalls zugrunde zu legen ist.

Wird das Fahrzeug beispielsweise repariert, ist der Mindestumfang des zu erstattenden Nutzungsausfallschadens an der Reparaturdauer festzumachen.

Darüber hinaus besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, den erstattungspflichtigen Nutzungsausfallschaden auf einen größeren Zeitraum zu erstrecken, so beispielsweise auf den Zeitraum, der auf die Erstellung eines Sachverständigengutachtens vor Erteilung des Reparaturauftrags fällt. Lässt sich der Geschädigte mit der Reparatur zu viel Zeit, wendet der Schädiger oftmals ein, der Umfang des Nutzungsausfalls sei überhöht, was der Geschädigte zu verantworten habe. Da der Geschädigte den Schaden von Gesetzes wegen nach Möglichkeit gering zu halten hat wird daher oftmals nur ein Teil des tatsächlichen Nutzungsausfallschadens erstattet.

Das Landgericht Saarbrücken stellte in Ergänzung zu der bereits geltenden Rechtslage fest, dass der Geschädigte sich nicht vorhalten lassen muss, er habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn durch die Einschaltung eines Anwalts noch vor Erteilung eines Gutachterauftrags der Zeitraum des Nutzungsausfalls um einige Tage verlängert wird.

In dem vom Landgericht Saarbrücken (13 S 43/11) entschiedenen Fall hatte der geschädigte Autofahrer am Unfalltag seinen Rechtsanwalt kontaktiert und vier Tage später einen Besprechungstermin bei diesem erhalten. Danach wurde auf anwaltlichen Rat hin ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Nach Erhalt des Gutachtens wurde nach erneuter Besprechung mit dem Anwalt der Reparaturauftrag erteilt. Bis dahin waren bereits acht Tage vergangen. Der Haftpflichtversicherer weigerte sich, für diese acht Tage Nutzungsausfall zu bezahlen.

Dem trat das Landgericht in der benannten Entscheidung entgegen und hält als Grundsatz fest, dass dem Geschädigten eines Unfalls kein Nachteil daraus entstehen darf, dass er sich von (s)einem Anwalt beraten lässt, bevor eine Entscheidung bzgl. der Schadensregulierung trifft. Daher habe der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch für die acht Tage vor Erteilung des Reparaturauftrags den Nutzungsausfallschaden zu erstatten.

Die Entscheidung stützt die Interessen von Unfallgeschädigten. Im Einzelfall ist stets anwaltlich zu prüfen, welche Schadenspositionen in welchem Umfang realisiert werden können, was die Position des Nutzungsausfalls einschließt.

Grundsätzlich gilt bei einem Verkehrsunfall: Zuerst zum Anwalt, dann regulieren.



Eingestellt am 29.09.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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