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Getrieberuckeln als Sachmangel - Vergleich mit der Fahrzeugserie nicht entscheidend
Neben anderen Voraussetzungen, deren Vorhandensein das Gesetz dem gesetzlichen Rücktrittsrecht zugrunde legt, stellt sich oftmals im Einzelfall die Frage, ob es sich bei einem erwiesenen Mangel um einen erheblichen Mangel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften handelt, da nur ein solcher Mangel zugunsten des Käufers das Recht begründet, sich vollends von dem Kaufvertrag zu lösen.
Einen solchen Einzelfall hatte das OLG Köln in der Berufungsinstanz zu entscheiden (vgl. OLG Köln Urteil v. 27.04.2010 Az.: 15 U 185/09). Der Käufer eines SUV-Neuwagen der Premiumklasse bemängelte ein "Ruckeln" des Getriebes im Bereich des automatischen Herunterschaltens vom zweiten in den ersten Gang.
Nachdem das Landgericht einen erheblichen Sachmangel mit vergleichenden Blick auf Vergleichsfahrzeuge dieser Fahrzeugserie verneinte, stellte das OLG Köln unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats fest, dass es für die Frage, ob ein Mangel im Sinne des § 434 I BGB vorliege, unerheblich sei, ob dieser Fehler auch bei allen anderen Fahrzeugen desselben Typs auftrete.
Vielmehr sei ein Hersteller übergreifender Vergleich anzustrengen, wobei nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers abzustellen sei.
Maßstab sei daher das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspreche.
Das OLG Köln stellt weiter fest, dass der Käufer eines SUV der Premiumklasse eines deutschen Herstellers ein Getriebe erwarten könne, das beim automatischen Herabschalten von zweiten in die erste Stufe nicht ruckele. Demnach liege in diesem Einzelfall ein erheblicher Mangel vor.
Wie so oft handelt es sich um die Bewertung eines Einzelfalls, welche nicht verallgemeinert werden kann.
Stets bedarf es der Prüfung des Einzelfalls durch einen versierten Rechtsanwalt. Entscheidender und grundlegender Ansatz des vorstehenden Urteils ist der angelegte Maßstab für die Bewertung eines Fehlers als erheblichen Sachmangel. Der Hersteller kann sich demnach nicht mit dem tatsächlich im Streitfall oft angeführten Argument von der Sachmangelhaftung freizeichnen, es handele sich um den Stand der Technik dieser Fahrzeugserie.
Maßgeblich ist nach vorstehender Entscheidung vielmehr, ob dieser Stand in der betroffenen Fahrzeugserie dem Stand der Technik derartiger Fahrzeugtypen auf dem gesamten Markt entspricht.
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Eingestellt am 10.03.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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