Fahrverbot: Auswirkung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren kann dazu führen, dass in analoger Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise oder ganz) als vollstreckt gilt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der am 25.1.2010 wegen eines Mitte 2008 begangenen Rotlichtverstoßes u.a. zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Dagegen hat er am 26.1.2010 Rechtsbeschwerde eingelegt.

Die Akte blieb beim Gericht über ein Jahr ohne Bearbeitung.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde in der Sache selbst als unbegründet verworfen. Allerdings verfügten die Richter, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sichere. Das beinhalte auch das Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit (OLG Hamm, III-3 RBs 70/10).

Dieses Recht auf Abschluss eines Verfahrens in angemesser Zeit gilt natürlich auch für Fälle im Bereich des Ordungswidrigkeitenrechts , in denen es noch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen ist.

So steigen grundsätzlich bei einer Verfahrensdauer von über 1 Jahr die Chancen, dass von einer Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. ggf. bei noch längerer Verfahrensdauer davon abgesehen werden muss.



Eingestellt am 30.08.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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