Einen Motorradfahrer trifft kein Mitverschulden aus Betriebsgefahr bei korrektem Verhalten

Fällt dem Unfallgegner ein grober Vorfahrtverstoß zur Last, ist die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrades - richtigerweise - bei der Frage des Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen.

Laut OLG Schleswig-Holstein ist ein Motorrad bei ordnungsgemäßer Fahrweise mit einem Pkw zusammengestoßen, dessen Fahrer grob fahrlässig die Vorfahrt missachtet hatte.

Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung zwar auf die an sich schon erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads, die sich aus der Bauart und der Beschleunigungsfähigkeit der Maschine ergebe.

Diese trete aber bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerten Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeugs zurück.

Anderenfalls würde ein Motorradfahrer auch bei völlig korrektem Verhalten grundsätzlich mithaften. Das entspreche nicht der Wertung des Gesetzgebers OLG Schleswig-Holstein, 7 U 58/10).



Eingestellt am 27.07.2011 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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