Ein angegebener Unfallschaden bei einem „sehr gepflegtem“ Fahrzeug, lässt eine fachgerechte Reparatur erwarten

Preist ein Gebrauchtwagenhändler einen Wagen mit den Eigenschaften "sehr gepflegt" und "reparierter Unfallschaden" an, kann und darf der Käufer davon ausgehen, dass der Unfallschaden fachgerecht repariert wurde.

Dies hat das Kammergericht Berlin so entschieden.

Die Richter machten deutlich, dass ein Gebrauchtwagenhändler den Käufer ungefragt darüber aufklären muss, wenn Anzeichen für eine nicht fachgerechte Reparatur vorliegen.

Anderenfalls setze ein Händler sich dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aus. Preise er den Wagen stattdessen als "sehr gepflegt" an, müsse ein Käufer davon ausgehen, dass die Reparatur des Unfallschadens ebenfalls fachgerecht erfolgt sei. In diesem Fall liege ein arglistiges Verhalten des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe ins Blaue vor.

Der Käufer kann im Ergebnis den Kaufvertrag wirksam anfechten und den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangen (KG, 8 U 42/10).



Eingestellt am 28.11.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)