EU-Fahrerlaubnis Erwerb nach dem 19.09.2009

Nach Neufassung von § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) am 19.01.2009 ist zwischen den Verwaltungsgerichten und dem VGH streitig, wie die Wirksamkeit von nach diesem Zeitpunkt im Ausland ausgestellten EU-Fahrerlaubnissen zu beurteilen ist.

Im hiesigen Bereich wird vom VGH Mannheim die Wirksamkeit solcher Führerscheine verneint, weshalb auch in Zukunft die Frage des Verbotsirrtums hinsichtlich des Vorwurfs nach § 21 StVG(Fahren ohne Fahrerlaubnis), mithin die Frage, ob man sich nach Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis darauf berufen kann, von ihrer Gültigkeit auszugehen und damit auch gültig am Straßenverkehr teilzunehmen.

Vor diesem Hintergrund kann man einem Betroffenen bis zu einer endgültigen Entscheidung seitens des EuGH kaum einen strafrechtlichen Vorwurf daraus machen, dass er am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Wegen der Schwierigkeit dieser Problematik sollte ein Betroffener keinesfalls "kampflos die Segel streichen", sondern vielmehr einen versierten Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Fahrerlaubnis zur Verfügung.



Eingestellt am 12.04.2011 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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