Der Käufer eines Neufahrzeugs muss dieses nicht annehmen, wenn dieses eine andere als die vereinbarte Lackfarbe aufweist:

Bei der Bestellung eines Neuwagens gibt der Käufer in der Regel die konkret von ihm gewünschte Lackfarbe des Fahrzeugs an. Wird nun das Fahrzeug in einer anderen Farbe geliefert, stellt sich die Frage, welche Rechte sich dem Käufer eröffnen als auch, ob er dieses Fahrzeug mit der anderen Lackierung annehmen muss oder aber die Annahme verweigern darf, so geschehen im Fall des Käufers einer Chevrolet Corvette.

Der Käufer erwarb die Corvette im März 2005 zu einem Preis in Höhe von 55.000,00 US-Dollar. Im Kaufvertrag war die Farbe des schnittigen Sportwagens mit "Le Mans Blue Metallic" angegeben. Die tatsächlich gelieferte Corvette war allerdings schwarz lackiert. Der Käufer verweigerte daher die Annahme dieses Fahrzeugs.

Hierauf klagte der Verkäufer nun auf Abnahme der schwarzen Corvette Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer wurde zunächst in den ersten beiden Instanzen auch antragsgemäß verurteilt. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch zugunsten des Käufers grundlegend fest, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs in einer anderen als in der vereinbarten Farbe einen erheblichen Sachmangel begründe, da die Lackfarbe das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs maßgeblich bestimme und diese daher ein wesentlicher Faktor für die Kaufentscheidung sei.

In diesem Fall könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weshalb er die Annahme des falsch lackierten Fahrzeugs als nicht vertragsgemäße Leistung verweigern könne (vgl. BGH VIII ZR 70/07).

Ob der Käufer in vorliegendem Fall die schwarze Corvette nun doch wird annehmen müssen, hängt nun davon ab, ob der Verkäufer nachweisen kann, dass die Parteien sich zumindest nachträglich doch auf die schwarze Farbe geeinigt haben. Von erheblichem Interesse ist aber die grundlegende Aussage des BGH, wonach die fehlerhafte Lackfarbe eines Fahrzeugs einen erheblichen Sachmangel begründen kann. Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, bedarf der Prüfung durch einen versierten Rechtsanwalt, zumal die Feststellung des BGH keineswegs pauschalisiert werden darf. Darüber hinaus begründet diese Entscheidung dem Käufer nicht sämtliche Freiheiten. Bei der Ausübung seiner Rechte sind weitere rechtliche Hürden zu bewältigen, welche die qualifizierte, anwaltliche Beratung erfordern.

Gerne beraten wir Sie hierbei durch einen auf den Kauf von Fahrzeugen versierten Rechtsanwalt in unserem Hause. Kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei in Heilbronn unter der Telefonnummer 07131 / 2039260 oder per Mail.



Eingestellt am 29.09.2010 von Rechtsanwalt Richard Herber
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