Beweisverwertungsverbot einer Blutprobenentnahme ohne Anordnung des zuständigen Richters

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 13. Juli 2010 - (2) 53 Ss 40/10 (21/10) - entschieden, dass das Ergebnis einer Blutprobenentnahme dann nicht verwertet werden darf, wenn diese von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet wurde, ohne vorher wenigstens versucht zu haben, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen.

Nach richtiger Ansicht des Senates müssen die Strafverfolgungsbehörden zunächst versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen.

Eine mögliche Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit konkreten Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen.

Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung - wie üblich - ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr in Verzug auszugehen haben, stellt dies eine bewusste Umgehung des Richtervorbehaltes des § 81a StPO dar und ist nicht zu tolerieren und was bei entsprechender Rüge dann zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann.

Gerne beraten wir Sie in sämtlichen Belangen im Bereich des Strafrechts und Strassenverkehrsrecht, damit Sie sich auf gleicher Augenhöhe befinden und "Ihr Recht nicht mit Füssen getreten wird".



Eingestellt am 29.09.2010
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