Betriebsgefahr bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Die sogenannte „Richtgeschwindigkeit“ entspringt einer Empfehlung in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, wonach auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h gefahren werden soll. Dieser Richtwert ist im Zuge eines Verkehrsunfalls auf der Autobahn von Relevanz.

Das OLG Nürnberg gab in seiner Entscheidung vom 09.09.2010 (Az.: 13 U 712/10) die Wertung ab, dass ein „Idealfahrer“ auf Autobahnen bereits nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit fahre, da durch eine höhere Fahrgeschwindigkeit die Unfallgefahr für alle Verkehrsteilnehmer hierdurch steige.

Nun sei es zwar zulässig, auf deutschen Autobahnen grds. schneller als 130 km/h fahren. Allerdings wirke sich die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit bei einem Verkehrsunfall auf deutschen Autobahnen derart aus, dass der Fahrer, der die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, sich regelmäßig nicht darauf berufen könne, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.

Dies gelte selbst dann, wenn eben dieser Fahrer sich in der konkreten Unfallsituation selbst wie ein Idealfahrer gehandelt und genau richtig verhalten hat, da er bereits durch die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit eine wesentliche Ursache zur Entstehung des Unfalls gesetzt habe. Das OLG Nürnberg brachte daher zu Lasten dieses Fahrzeugführers ein Eigenverschulden von 25% in Ansatz.

Wer demnach nicht den Beweis führen kann, dass der Unfall sich auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit ereignet hätte, muss – unabhängig vom Unfallhergang – damit rechnen, ein Eigenverschulden gegen sich gelten lassen zu müssen.



Eingestellt am 31.08.2011 von Rechtsanwalt Richard Herber
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