| << Einen Motorradfahrer trifft kein... fahr bei korrektem Verhalten | Fahrverbot: Auswirkung einer... tswidrigen Verfahrensverzögerung >> |
Bei grob verkehrswidriger und riskanter Fahrweise erhält ein Radfahrer kein Schmerzensgeld
Diese Entscheidung traf das OLG Koblenz im Fall eines Lkw-Fahrers, der an einer Ampel rechts abbiegen wollte. In der Kurve musste er wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten.
Als die Fußgängerampel wieder rot war, setzte er den Abbiegevorgang fort. Dabei kollidierte er mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Radfahrer wurde dabei schwer verletzt. Der Verletzte und seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des Lkw-Fahrers. Sie forderten Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 EUR.
Bereits das Landgericht in erster Instanz wies die Klage ab. Der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotenerweise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet.
Dieser Auffassung schloss sich auch das OLG an und betonte heirbei, dass der Radfahrer sich derartig grob verkehrswidrig verhalten habe,dass eine Haftung des Lkw-Fashrers ausscheide.
Er sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei.
Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des Lkw zu rechnen gewesen sei.
Ein Fehlverhalten des Lkw-Fahrers liegt dem gegenüber nicht vor.
Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquert, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige.
Aufgrund dieser gravierenden Verkehrsverstöße des Radfahrers scheidet eine Haftung des Lkw-Fahrers in Gänze aus (OLG Koblenz, 12 U 500/10).
Eingestellt am 27.07.2011 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.