| << Messbeamten nicht automatisch vertrauenswürdig | Beweisverwertungsverbot einer... rdnung des zuständigen Richters >> |
Autokauf über Angebot im Internet
Die Verkaufsanzeigen in diesen Portalen weisen regelmäßig Lichtbilder des Fahrzeugs aus wie auch die wesentlichen Daten zum Fahrzeug und Angaben zu der Anzahl der Halter, Fahrzeugzustand, usw. Meldet sich nun ein Kaufinteressent auf eine solche Verkaufsanzeige bei dem Verkäufer, kommt freilich ein Kaufvertrag noch nicht zustande. Üblicherweise wird das Fahrzeug nun besichtigt und im Nachgang hierzu zwischen den Parteien ein Kaufvertrag vereinbart. Falls nun Merkmale des Fahrzeugs, welche in der Verkaufsanzeige im Internetportal angegeben waren, tatsächlich gar nicht vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob dies Sachmängelrechte zugunsten des Käufers begründet.
Das Landgericht Karlsruhe urteilte in einer Entscheidung im Februar 2010, dass die Angaben auf dem Internetausdruck als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 I 1 BGB gewertet werden können (LG Karlsruhe 1 S 59/09; vgl. auch LG Ellwangen 5 O 60/08). Ob auf diesen Internetausdruck im Rahmen von weiteren Verhandlungen Bezug genommen wird sei unbeachtlich, wenn das Kaufinteresse des Käufers aus der Verkaufsanzeige im Internetportal herrührt. Demnach sei anzunehmen, dass diese vereinbarte Beschaffenheit Inhalt des Kaufvertrags ist, wenn die Parteien eine von den Angaben im Internetportal abweichende Vereinbarung nicht (nachweislich) getroffen haben.
Das Landgericht Karlsruhe geht sogar noch weiter und stellt fest, dass auch dann, wenn die Parteien den schriftlichen Kaufvertrag vereinbart und hierin angegeben hätten ?gekauft wie gesehen? oder eine vergleichbare Klausel, dass dann ein solcher Haftungsausschluss die in der Verkaufsanzeige im Internetportal benannte Beschaffenheit nicht umfasst.
Dies bedeutet, dass der Verkäufer dann für das Fehlen dieser Beschaffenheit haftet, da es sich um eine vereinbarte Beschaffenheit handelt, deren Fehlen einen Sachmangel darstellt (vgl. auch BGH VII ZR 165/05).
Ob die Vereinbarung beim Kauf eines Fahrzeugs diesen Voraussetzungen gerecht wird, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Zudem stellt sich die Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Käufer zur Verfügung stehen und wie diese wirksam realisiert werden können.
Wir betreuen Sie gerne durch unsere im Kfz-Kauf versierten, spezialisierten Rechtsanwälte. Kontaktieren Sie uns in unseren Büros in Heilbronn oder in Lauffen telefonisch (07131/2039260) oder per Mail.
Eingestellt am 29.09.2010 von Rechtsanwalt Richard Herber
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.