Augenblicksversagen bei Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit

Macht ein Verkehrsteilnehmer geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er zugleich die innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 Prozent)nicht überschritten hat.

Das OLG Bamberg hat einem Autofahrer, der sich gegen ein Fahrverbot wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zur Wehr setzen wollte, dies mit auf den Weg gegeben.

Dieser hatte angegeben, die Tempo-30-Zone aufgrund eines Augenblickversagens nicht als solche erkannt zu haben. Weil er aber auch erheblich schneller als die sonst innerorts zulässigen 50 km/h (sog. hypothetische Höchstgeschwindigkeit) war, konnten ihm die Richter nicht mehr helfen.

In einem solchen Fall könne er sich grundsätzlich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Besondere Gründe für eine Ausnahme hätten nicht vorgelegen (OLG Bamberg, 3 Ss Owi 814/10).



Eingestellt am 29.10.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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