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490 Tage Nutzungsausfallschaden
Beides führt zu der Konsequenz, dass der Geschädigte über einen gewissen Zeitraum sein Fahrzeug nicht nutzen kann. In diesem Fall kann er einen Anspruch auf Erstattung etwaig angefallener Mietwagenkosten haben. Nutzt er einen Mietwagen nicht, so erleidet der Geschädigte einen Nutzungsausfallschaden, dem nach deutschem Recht anerkannter Weise ein gewisser, wirtschaftlicher Wert zugesprochen wird.
Oftmals ist zwischen Geschädigtem und Schädiger streitig, für welchen Zeitraum der Nutzungsausfallschaden zu leisten ist.
Üblicherweise ist dieser auf ein angemessenes Maß gedeckelt. Was aber, wenn der Geschädigte mangels finanzieller Mittel selbst nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug auf Eigenkosten reparieren zu lassen oder aber sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, die Schädigerseite sich aber über einen langen Zeitraum weigert, den Schadensersatz zu zahlen.
Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen einen verlängerten Nutzungsausfallschaden anzuerkennen.
Diese Tendenz wird durch das Urteil des Amtsgericht Bersenbrück vom 10.09.2010 (Az.: 11 C 468/10) nun fortgeführt. Es entschied, dass jedenfalls dann, wenn der Geschädigte mittellos ist und den Schädiger bzw. dessen eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung im Falle des Totalschadens darauf hinweist, dass er finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug aus eigenen Mitteln zu beschaffen, der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den gesamten Zeitraum des Nutzungsausfalls die Verantwortung trägt. Dies gelte bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte in die Lage versetzt wird, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Eben dieser Zeitpunkt trat in vorliegendem Fall erst nach 490 Tagen ein.
Eine Erstattung des Nutzungsausfallschadens wie auch dessen Höhe und die dem Anspruch zugrunde zu legende Dauer muss stets am Einzelfall geprüft werden. Der Anspruch ist an Voraussetzungen geknüpft. Vor allem ist auch die Erstattungspflicht im Hinblick auf einen überdurchschnittlichen Nutzungsausfallschaden an diverse Voraussetzungen geknüpft.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Bersenbrück taugt demnach keinesfalls zur grundlegenden Verallgemeinerung, wenngleich sie Chancen für den Geschädigten birgt.
Aus diesem Grunde sollten Sie sich umgehend nach einem Verkehrsunfall durch einen in dieser Materie versierten Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Kontaktieren Sie uns einfach in unseren Büros in Heilbronn und Lauffen (Fon: 07131/2039260 / E-Mail).
Eingestellt am 11.11.2010 von Rechtsanwalt Richard Herber
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