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WEG: Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für die Eigentümerversammlung
Ein Wohnungseigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Verwalter verlangen, dass in die Einladung zur nächsten Eigentümerversammlung ein von ihm gewünschter Tagesordnungspunkt aufgenommen wird.
Voraussetzung ist nach einem Urteil des Landgerichts München, dass für die Behandlung des Tagesordnungspunktes sachliche Gründe für eine Erörterung und Beschlussfassung sprechen.
Den Anspruch kann der Wohnungseigentümer aber nur ausnahmsweise per einstweiliger Verfügung durchsetzen. So müssen die Richter der Ansicht sein, dass die Behandlung des geforderten Tagesordnungspunktes so dringend ist, dass dem Wohnungseigentümer beim Abwarten eines ordentlichen Hauptsacheverfahrens ein unverhältnismäßig großer, wenn nicht gar irreparabler Schaden entstehe.
Eingestellt am 28.10.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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